Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/107: Multilaterale Vereinbarung der zuständigen Behörden über den Austausch länderbezogener Berichte; BG über den internationalen automatischen Austausch länderbezogener Berichte multinationaler Konzerne · 37 Seiten

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Bundesgesetz über den internationalen automatischen Austausch länderbezogener Berichte multinationaler Konzerne (ALBA-Gesetz)

Die ALBA-Vereinbarung legt die materiell-rechtlichen Grundlagen für den Austausch länderbezogener Berichte zwischen der Schweiz und ihren Partnerstaaten fest. Das OECD-Mustergesetz zum länderbezogenen Bericht enthält zahlreiche Präzisierungen. Die Regelungen des Mustergesetzes müssen in innerstaatliches Recht übertragen werden, weshalb ein Bundesgesetz notwendig ist.

Bilaterale Aktivierung des Austauschs länderbezogener Berichte mit Partnerstaaten

Damit die Schweiz den Austausch länderbezogener Berichte mit Partnerstaaten einführen kann, müssen wie oben dargelegt, vier Voraussetzungen erfüllt sein. Das Amtshilfeübereinkommen, die ALBA-Vereinbarung und das ALBA-Gesetz müssen in Kraft sein. Damit der Austausch länderbezogener Berichte mit einem bestimmten Staat oder Hoheitsgebiet stattfinden kann, muss ausserdem eine Mitteilung an das Sekretariat des Koordinierungsgremiums erfolgen, dass die Schweiz mit diesem Staat oder Hoheitsgebiet länderbezogene Berichte auf automatischer Basis austauschen möchte (bilaterale Aktivierung). Sie reicht zu diesem Zweck eine Liste der Staaten und der Hoheitsgebiete ein, mit denen sie den Austausch länderbezogener Berichte aktivieren will. Der Austausch wird aber erst wirksam, wenn die auf der Schweizer Liste vermerkten Staaten und Hoheitsgebiete die Schweiz ebenfalls als Staat gemeldet haben, mit dem sie länderbezogene Berichte austauschen wollen. Die Liste kann später ergänzt werden.

Als weitere Möglichkeit der ALBA-Vereinbarung kann ein Staat oder Hoheitsgebiet seine Absicht erklären, die ALBA-Vereinbarung mit allen anderen Partnerstaaten wirksam werden zu lassen. Die Schweiz macht von dieser Möglichkeit nicht Gebrauch und behält sich vor, die Staaten und Hoheitsgebiete zu bestimmen, mit denen sie den Austausch länderbezogener Berichte vornehmen will.

Das ALBA-Gesetz sieht vor, den Bundesrat zu ermächtigen, zu entscheiden, mit welchen Staaten und Hoheitsgebieten die Schweiz den Austausch länderbezogener Berichte vornehmen will (vgl. Artikel 28 ALBA-Gesetz). Durch die bilaterale Aktivierung mit einem weiten Länderkreis würde sichergestellt, dass die länderbezogenen Berichte an die ausländischen zuständigen Behörden unter Wahrung der durch die ALBA-Vereinbarung gewährten Garantien übermittelt werden. Insofern die länderbezogenen Berichte auch ohne in Kraft stehendes Abkommen zwischen den zuständigen Behörden über den Zweitmechanismus eingeholt werden können, ist es ein Vorteil, die ALBA-Vereinbarung mit einem weiten Länderkreis zu aktivieren.

1.3 Einbettung in die Strategie des Bundesrates

Die Einhaltung internationaler Standards im Steuerbereich, und insbesondere jener in Bezug auf die Transparenz und den Informationsaustausch, ist Bestandteil der bundesrätlichen Strategie für einen wettbewerbsfähigen Schweizer Finanzplatz. Die Schweiz soll auch in Zukunft über einen starken, international konkurrenzfähigen Finanzmarkt verfügen. Dieses Ziel kann eine mittelgrosse, offene Wirtschaft wie die Schweiz nur erreichen, wenn sie die international geltenden Standards erfüllt und mitprägt.

Der automatische Austausch länderbezogener Berichte ist ein neues Instrument, mit dem die Transparenz im Bereich der Unternehmensbesteuerung verbessert und die Gewinnverkürzung und -verlagerung bekämpft werden kann. Er betrifft multinationale Konzerne und ergänzt den automatischen Austausch über Finanzkonten (AIA).

Auf Schweizer Gebiet befinden sich zahlreiche Obergesellschaften multinationaler Konzerne, die in mehreren Ländern tätig sind. Für den Wirtschaftsstandort Schweiz besteht deshalb ein Interesse an der Umsetzung des Austauschs länderbezogener Berichte. Die Möglichkeit von ausländischen Staaten und Hoheitsgebieten, den länderbezogenen Bericht über den Zweitmechanismus einzuholen, verstärkt die Notwendigkeit zur Einführung der Rechtsgrundlagen in der Schweiz, damit der länderbezogene Bericht gestützt auf ein Abkommen ausgetauscht werden kann. Mit der Einführung der notwendigen Rechtsgrundlagen kann in der Schweiz ansässigen Konzernobergesellschaften der Austausch unter Wahrung der Garantien der ALBA-Vereinbarung wie insbesondere die Vertraulichkeit der Berichtsdaten, deren vorgesehene Verwendung und das Spezialitätsprinzip sichergestellt werden.