Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/107: Multilaterale Vereinbarung der zuständigen Behörden über den Austausch länderbezogener Berichte; BG über den internationalen automatischen Austausch länderbezogener Berichte multinationaler Konzerne · 37 Seiten

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Artikel 24 Verletzung der Einreichungs-, Registrierungs- und Meldepflichten

Die Pflichten der berichtenden Rechtsträger sind zentral. Wer die im anwendbaren Abkommen und in den Artikeln 7, 8 und 10 des ALBA-Gesetzes enthaltene Einreichungs- und Registrierungspflicht verletzt, wird mit Busse bestraft.

Da sich die Strafe auf eine Busse beschränkt, gilt die Widerhandlung strafrechtlich als Übertretung. Bei der Strafzumessung ist indessen zu beachten, dass die Strafen gegen natürliche Personen auszufällen sind. Deshalb sind die finanziellen Verhältnisse der Täterschaft und nicht diejenigen des betroffenen berichtenden Rechtsträgers massgebend.

Artikel 25 Widerhandlung gegen behördliche Anordnungen

Diese Strafbestimmung richtet sich gegen pflichtwidriges Verhalten anlässlich der Kontrollen der ESTV (siehe Artikel 22 ALBA-Gesetz). Zwecks wirksamer Kontrolle muss die ESTV pflichtwidriges Verhalten mit einer Busse ahnden können. Der Strafrahmen wird so angesetzt, dass die Widerhandlung strafrechtlich nicht als Ordnungswidrigkeit, sondern als Übertretung gilt. Allerdings ist zu vermeiden, dass jede Nichtbeachtung einer behördlichen Frist bereits strafbar ist. Aus diesem Grund hat die ESTV in den Verfügungen, welche ein entsprechendes Gewicht haben sollen, auf die Strafandrohung hinzuweisen. Ohne diesen Hinweis ist das Nichtbefolgen der Anordnung nicht strafbar.

Artikel 26 Widerhandlung in Geschäftsbetrieben

Analog zur Regelung im VStrR sollen auch im ALBA-Gesetz sehr aufwendige Nachforschungen nach dem Täter nicht dazu führen, dass kein Täter identifiziert und damit eine objektive Pflichtverletzung nicht gesühnt werden kann. Deshalb soll es möglich sein, dass nach einer Abwägung von Mitteleinsatz und mutmasslich verwirkter Strafe die Unternehmung, in deren Geschäftsbereich die Pflichtverletzung begangen wurde, zur Zahlung der Strafe verurteilt werden kann. In diesem Falle wird die Unternehmung nicht wegen der Pflichtverletzung, sondern ausschliesslich zur Bezahlung der Busse verurteilt.

Artikel 27 Verfahren

Da es sich bei den Widerhandlungen gemäss den Artikeln 25 und 26 um Verstösse gegen das Verwaltungsrecht des Bundes handelt, ist für das gesamte Verfahren das VStrR anzuwenden. Die Zuständigkeit für die Verfahrensführung sowie für Entscheidungen (Verfügungen, Strafbescheide und Strafverfügungen) obliegt aus demselben Grund der für die Anwendung des nationalen und internationalen Steuerrechts zuständigen ESTV. Die Rechtsmittel gegen Untersuchungsmassnahmen sowie gegen den Strafbescheid und die Strafverfügung sind umfassend im VStrR geregelt; dieses regelt auch die Zuständigkeit der Beschwerdeinstanzen.

9. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Artikel 28 Genehmigungskompetenz

Nach Artikel 28 ist der Bundesrat für die Aufnahme eines Staates oder Hoheitsgebietes in die Liste der Staaten und Hoheitsgebiete, mit denen die Schweiz die länderbezogenen Berichte austauschen will, zuständig. Wirksam wird der Austausch der länderbezogenen Berichte nach der Hinterlegung der Liste beim Sekretariat des Koordinierungsgremiums aber erst, wenn der auf der Schweizer Liste aufgeführte Staat oder das Hoheitsgebiet die Schweiz ebenfalls als Staat meldet, mit dem er oder es den Austausch vornehmen will. Ansonsten findet kein Austausch statt.

Artikel 29 Übermittlung länderbezogener Berichte über vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes

liegende Steuerperioden

Artikel 29 bildet die Rechtsgrundlage, auf der die ESTV ausländischen Staaten und Hoheitsgebieten, mit denen die Schweiz über eine entsprechende vertragliche Grundlage verfügt, länderbezogene Berichte über vor dem Inkrafttreten des ALBA-Gesetzes liegende Steuerperioden übermitteln kann. Aus heutiger Sicht betrifft Artikel 29 somit ausschliesslich die Steuerperioden 201617 und 2017, zu denen ein

17 Diese zeitliche Begrenzung entspricht der beim BEPS-Projekt eingegangenen politischen Verpflichtung mit dem Entscheid der Staaten, «[G] die Erstellung eines länderbezogenen Berichts auf der neuen Grundlage erst für die