Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/107: Multilaterale Vereinbarung der zuständigen Behörden über den Austausch länderbezogener Berichte; BG über den internationalen automatischen Austausch länderbezogener Berichte multinationaler Konzerne · 37 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 23Fedlex · Erläuternder Bericht

Artikel 6 Pflicht zur Erstellung eines länderbezogenen Berichts

Absatz 1

Die Pflicht zur Einreichung eines länderbezogenen Berichts betrifft nur multinationale Konzerne, deren Konzernobergesellschaft in der Schweiz ansässig ist und die in der Steuerperiode unmittelbar vor der Berichtssteuerperiode einen gewissen konsolidierten Jahresumsatz erzielen.

Absatz 2

Nach dem Bericht zur Massnahme 13 gilt die Pflicht zur Einreichung des länderbezogenen Berichts bei der Steuerbehörde für multinationale Konzerne mit einem konsolidierten Jahresumsatz ab 750 Millionen Euro oder dem entsprechendem Gegenwert in der Landeswährung per 1. Januar 201515. Die Umrechnung per 1. Januar 2015 führt in der Schweiz zu einem Schwellenwert des jährlichen konsolidierten Umsatzes von 900 Millionen Franken.

Die Kompetenzdelegation in Absatz 2 ermöglicht es dem Bundesrat zum einen den Schwellenwert nach den Empfehlungen des Berichts zur Massnahme 13 festzulegen und zum anderen den allfälligen Entwicklungen auf dem Gebiet Rechnung zu tragen. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die Überprüfung im Jahr 2020 zu einer Anpassung des Schwellenwerts für die Einreichungspflicht führen könnte.

Artikel 7 Einreichungspflicht des berichtenden Rechtsträgers

Die Konzernobergesellschaft ist derjenige konstitutive Rechtsträger eines Konzerns, der zur Einreichung des länderbezogene Berichts im Namen des multinationalen Konzerns verpflichtet ist. Mit der Einreichung des länderbezogenen Berichts durch die Konzernobergesellschaft ist die Einreichungspflicht für alle konstitutiven Rechtsträger des multinationalen Konzerns erfüllt. Staaten oder Hoheitsgebiete mit ansässigen konstitutiven Rechtsträgern dieses Konzerns erhalten den Bericht gestützt auf die anwendbaren Abkommen.

Artikel 8 Einreichungspflicht eines anderen in der Schweiz ansässigen konstitutiven Rechtsträgers

Verfügt ein multinationaler Konzern, der gemäss seinem konsolidierten Jahresumsatz zur Einreichung des länderbezogenen Berichts verpflichtet ist, über einen konstitutiven Rechtsträger in der Schweiz, der

15 OECD, Massnahme 13: Schlussbericht 2015 – Verrechnungspreisdokumentation und länderbezogene Berichterstattung), Ziff. 52.