Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/107: Multilaterale Vereinbarung der zuständigen Behörden über den Austausch länderbezogener Berichte; BG über den internationalen automatischen Austausch länderbezogener Berichte multinationaler Konzerne · 37 Seiten
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Artikel 9 Im Ausland ansässige substituierende Konzernobergesellschaft
Ein multinationaler Konzern kann eine substituierende Konzernobergesellschaft bestimmen, die die Einreichungspflicht im Namen des Konzerns erfüllt. In diesem Fall sind alle anderen konstitutiven Rechtsträger des Konzerns, einschliesslich der Konzernobergesellschaft, von dieser Pflicht befreit. Eine substituierende Konzernobergesellschaft kann jedoch nur in bestimmten Fällen bestimmt werden, insbesondere muss der Ansässigkeitsstaat dieses konstitutiven Rechtsträgers gewisse Kriterien erfüllen. Die erforderlichen Voraussetzungen sind in den Buchstaben a-d aufgezählt und müssen kumulativ erfüllt sein.
a. Der Ansässigkeitsstaat schreibt die Einreichung länderbezogener Berichte vor: Dies ist die Grundvoraussetzung, damit in diesem Staat oder Hoheitsgebiet eine substituierende Konzernobergesellschaft bestimmt werden kann.
b. Der Ansässigkeitsstaat ein Partnerstaat ist: Der Eingang des länderbezogenen Berichts auf Abkommensbasis muss garantiert sein, damit die ESTV auf die direkte Einforderung beim konstitutiven Rechtsträger in der Schweiz verzichten kann.
c. Beim Ansässigkeitsstaat ist kein systemisches Scheitern eingetreten: Der Austausch länderbezogener Berichte zwischen der Schweiz und dem Ansässigkeitsstaat der substituierenden Konzernobergesellschaft muss wirksam sein.
d. Der Ansässigkeitsstaat vom konstitutiven Rechtsträger die Meldung über dessen Eigenschaft als substituierende Konzernobergesellschaft erhalten hat: Der Ansässigkeitsstaat muss vom konstitutiven Rechtsträger, der sich als substituierende Konzernobergesellschaft auf seinem Gebiet befindet, die entsprechende Meldung erhalten haben. Diese Voraussetzung ist erforderlich, damit der Ansässigkeitsstaat weiss, dass er den länderbezogenen Bericht mit allen Staaten und Hoheitsgebieten, in denen sich ein konstitutiver Rechtsträger des Konzerns befindet, einschliesslich mit dem Staat oder Hoheitsgebiet der Konzernobergesellschaft austauschen muss.
Aufgrund dieser Voraussetzungen kann die ESTV sicherstellen, dass sie den länderbezogenen Bericht auf der Basis des für den Austausch der länderbezogenen Berichte zwischen der Schweiz und dem Ansässigkeitsstaat der substituierenden Konzernobergesellschaft anwendbaren Abkommens erhält.
Sofern eine substituierende Konzernobergesellschaft in einem Partnerstaat den länderbezogenen Bericht im Namen des Konzerns einreicht, ist die in der Schweiz ansässige Konzernobergesellschaft nicht mehr dazu verpflichtet. Zudem kann die ESTV den länderbezogenen Bericht nicht mehr einfordern, nachdem sie ihn von einem in der Schweiz ansässigen konstitutiven Rechtsträger verlangt hat (Artikel 8).