Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/5: Totalrevision der Geldwäschereiverordnung-FINMA, GwV-FINMA · 38 Seiten
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Kernpunkte
1. Die Geldwäschereiverordnung der FINMA ist in der heutigen Form unverändert seit dem 1. Januar
2011 in Kraft. Im Jahr 2012 wurden die Empfehlungen der FATF, welche die international anerkannten Standards zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung bilden, teilrevidiert. In der Folge erarbeitete das Eidgenössische Finanzdepartement einen Gesetzesvorschlag zur Umsetzung der revidierten FATF-Empfehlungen. Per 12. Dezember 2014 wurde das revidierte Geldwäschereigesetz (GwG) von den Eidgenössischen Räten verabschiedet.
2. Die vorliegende Revision der Geldwäschereiverordnung der FINMA trägt sowohl den revidierten
FATF-Empfehlungen als auch dem revidierten Geldwäschereigesetz Rechnung bzw. konkretisiert die in den beiden Erlassen enthaltenen Bestimmungen. Daneben fliessen gewonnene Erkenntnisse aus der Aufsichtspraxis und neuere Entwicklungen seitens des Marktes mit in die überarbeitete Verordnung ein. Aufgrund der erweiterten Gliederungsstruktur, der Aufnahme von neuen Gliederungsebenen sowie von neuen Artikeln wurde zur Wahrung der Übersicht eine Totalrevision angestrengt.
3. Der neue aufgenommene Titel beinhaltet Bestimmungen für Fondsleitungen, KAG-
Investmentgesellschaften und KAG-Vermögensverwalter (3. Titel, Art. 39 f.). Dabei wird einerseits der Grundsatz der Identifikation des Zeichners und der Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person festgehalten, andererseits werden Erleichterungen von der Einhaltung der Sorgfaltspflichten statuiert.
4. Im Titel „Besondere Bestimmungen für DUFI“ (5. Titel, Art. 43 ff.) wird im 2. Kapitel ein neuer Ab-
schnitt eingefügt. Dahinter steht eine zentrale Neuerung hinsichtlich der Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Personen bei operativ tätigen juristischen Personen. Gemäss der auf Gesetzesstufe verankerten Vorgabe muss es sich dabei stets um eine natürliche Person handeln. Der Vorgang der Feststellung richtet sich nach einem dreistufigen Kaskadenprinzip. Hierfür wird der Begriff des Kontrollinhabers aufgenommen.
5. Eine weitere Neuregelung betrifft den Umgang und die Einhaltung von Sorgfaltspflichten im Be-
reich der neuen Zahlungsmethoden (new payment methods) und bei virtuellen Währungen (virtual currencies). Während bei den neuen Zahlungsmethoden insbesondere die Voraussetzungen für Erleichterungen bei den Sorgfaltspflichten bzw. für den Verzicht auf die Einhaltung von Sorgfaltspflichten im Vordergrund stehen, werden die für virtuelle Währungen einzuhaltenden Sorgfaltspflichten denjenigen für die Geld- und Wertübertragung gleichgestellt.
6. Die Anpassungen im Bereich Abbruch der Geschäftsbeziehung / Meldewesen resultieren auf-
grund der auf Gesetzesstufe vorgenommenen Systemänderung und der Kompetenzerweiterung der MROS. Zentral ist, dass sämtliche Kundenaufträge trotz Meldung vom Finanzintermediär ausgeführt werden müssen und dass der Rückzug bedeutender Vermögenswerte nur in einer Form gestattet ist, welche es den Strafverfolgungsbehörden erlaubt, die Spur weiter zu verfolgen.