Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/5: Totalrevision der Geldwäschereiverordnung-FINMA, GwV-FINMA · 38 Seiten
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Art. 4 Abs. 1 GwG verlangt, dass Finanzintermediäre die an einer juristischen Person wirtschaftlich berechtigte Person bzw. den Kontrollinhaber feststellen müssen. Die erhöhten Sorgfaltspflichten sind sodann auch auf die Geschäftsbeziehung zur entsprechenden juristischen Person anzuwenden, wenn die an der juristischen Person wirtschaftlich berechtigte Person bzw. der Kontrollinhaber als politisch exponierte Person qualifiziert. Somit bleibt die bestehende Praxis auch ohne die explizite Erwähnung von Unternehmen in der Definition der politisch exponierten Personen unverändert. In diesen Fällen muss die Geschäftsbeziehung von der Geschäftsleitung genehmigt und periodisch überprüft werden.
Im Gegensatz zu Geschäftsbeziehungen mit ausländischen politisch exponierten Personen gelten gemäss FATF-Empfehlung 12 Geschäftsbeziehungen mit inländischen politisch exponierten Personen und mit politisch exponierten Personen bei internationalen Organisationen erst zusammen mit mindestens einem weiteren Risikokriterium als Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken. Abs. 4 trägt dieser Differenzierung Rechnung. Entsprechend gelten Geschäftsbeziehungen mit inländischen politisch exponierten Personen sowie Geschäftsbeziehungen mit politisch exponierten Personen bei zwischenstaatlichen Organisationen und internationalen Sportverbänden als auch die nahestehenden Personen vorgenannter Personen – unabhängig davon, ob sie gegenüber dem Finanzintermediär als Vertragspartei, wirtschaftlich berechtigte Person, Kontrollinhaber oder Bevollmächtigte in Erscheinung treten – erst dann (zwingend) als Geschäftsbeziehung mit erhöhten Risiken, wenn mindestens ein weiteres Risikokriterium hinzutritt. Die Risikokriterien ergeben sich dabei unverändert aufgrund der vom Finanzintermediär selbst entwickelten Kriterien gemäss Abs. 1, wobei in Abs. 2 exemplarisch Fälle aufgelistet werden. Wird eine Geschäftsbeziehung mit einer inländischen politisch exponierten Personen oder einer politisch exponierten Person bei einer zwischenstaatlichen Organisation oder einem internationalem Sportverband als Geschäftsbeziehung mit erhöhtem Risiko qualifiziert, so sind künftig dieselben erhöhten Sorgfaltspflichten anzuwenden wie bei einer Geschäftsbeziehung mit ausländischen politisch exponierten Personen. Gleiches gilt für die diesen politisch exponierten Personen nahestehenden Personen.
Abs. 5 gibt die materiell unveränderte Regelung des vormaligen Abs. 4 wieder, wonach der Finanzintermediär Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken intern zu ermitteln und zu kennzeichnen hat. Aufgrund der Erweiterung der PEP-Bestimmungen umfasst der Anwendungsbereich dieser Bestimmung neu die Absätze 3 und 4.
2.1.8 Zusätzliche Abklärungen bei erhöhten Risiken (Art. 15)
Die Abklärungsschritte nach Art. 15 Abs. 2 Bst. e und g werden durch Aufnahme des Begriffs des Kontrollinhabers erweitert. Mit Blick auf die Vorschriften zur Feststellung bzw. erneuten Feststellung des Kontrollinhabers von operativ tätigen juristischen Personen bzw. der wirtschaftlich berechtigten Person bei Sitzgesellschaften wird Art. 15 Abs. 2 Bst. h, wonach die Beherrschungsverhältnisse an juristischen Personen abzuklären waren, hinfällig und folglich gestrichen.