Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/5: Totalrevision der Geldwäschereiverordnung-FINMA, GwV-FINMA · 38 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 32Fedlex · Erläuternder Bericht
meinden samt ihren Anstalten zu verstehen. Der ausländische Behördenbegriff bestimmt sich nach dem diesem jeweils zugrunde liegenden ausländischen Recht.
Bst. b: Banken, Effektenhändler, Fondsleitungen, KAG-Investmentgesellschaften, KAG-Vermögensverwalter, Lebensversicherungsgesellschaften, sowie steuerbefreite Einrichtung der beruflichen Vorsorge mit Sitz in der Schweiz: Auch diese Institute müssen keine Erklärung über die Kontrollinhaber abgeben.
Bst. c: Banken, Effektenhändler, Fondsleitungen, KAG-Investmentgesellschaften, KAG-Vermögensverwalter, Lebensversicherungsgesellschaften mit Sitz bzw. Wohnsitz im Ausland, sofern sie einer gleichwertigen Aufsicht unterstehen: Für die Definition der ausländischen Institute gelten die jeweiligen Spezialgesetzte des Domizillandes.
Bst. d: Weitere Finanzintermediäre mit Sitz bzw. Wohnsitz im Ausland, wenn sie einer angemessenen prudentiellen Aufsicht und einer Regelung in Bezug auf die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung unterstehen.
Bst. e: Einfache Gesellschaften: Einfache Gesellschaften verfügen vielfach über eine grosse und vielfach wechselnde Anzahl Gesellschafter, welche an den verbuchten Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigt sind. Die einfachen Gesellschaften werden generell von der Pflicht der Feststellung des Kontrollinhabers ausgenommen.
2.7 DUFI (5. Titel) - An Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigte Person (2. Abschnitt)
2.7.1 Grundsatz (Art. 57)
Resultierend aus der FATF-Empfehlung 10 wurde das Konzept der Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person auf Gesetzesstufe angepasst. Einerseits wurde in Art. 4 Abs. 2 GwG i.V.m. Art. 2a Abs. 3 GwG der allgemeine Grundsatz der Feststellung der natürlichen Person verankert. Dies wird auf Stufe des Entwurfes mit dem Konzept des Kontrollinhabers umgesetzt. Andererseits sieht Art. 4 Abs. 1 GwG vor, dass ein Finanzintermediär die wirtschaftlich berechtigte Person mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt festzustellen hat. Konkret bedeutet dies eine Abkehr vom geltenden Vermutungsprinzip, wonach davon ausgegangen werden kann, dass die Vertragspartei mit der wirtschaftlich berechtigten Person überein stimmt. Nach der neuen Regelung muss der Finanzintermediär, wenn er der Meinung ist, die Vertragspartei sei auch die wirtschaftlich berechtigte Person, dies nach Art. 7 GwG dokumentieren. Bestehen daran keine Zweifel, so wird er sich darauf beschränken können, die wirtschaftlich berechtigte Person festzustellen. Dazu belegt er in den Kontoeröffnungsunterlagen, dass kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass die Vertragspartei nicht mit der wirtschaftlich be-