Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/5: Totalrevision der Geldwäschereiverordnung-FINMA, GwV-FINMA · 38 Seiten
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vornimmt. Besondere Erwähnung verdient hier Bst. c, wonach der Herausgeber des Zahlungsmittels sicherstellen muss, dass er behördlichen Editionsbegehren nachkommen kann, indem die für ihn bei der Ausübung der Sorgfaltspflichten handelnde Bank den Behörden die Kopien herausgibt.
Abs. 2 regelt den Verzicht auf die Echtheitsbestätigung bei Zahlungsmitteln, die auf dem Korrespondenzweg oder über Internet beantragt und im Gegensatz zu Art. 12 Abs. 1 nicht über eine in der Schweiz zugelassene Bank vertrieben werden. Bei den in Abs. 2 behandelten Zahlungsmitteln handelt es sich grundsätzlich um die gleichen wie in Abs. 1, mit dem Unterschied, dass sowohl das monatliche Guthaben als auch der monatliche Umsatz betragsmässig limitiert werden.
Abs. 3 behandelt Zahlungsmittel, die in erster Linie dem bargeldlosen Zahlungsverkehr unter Privatpersonen (P2P) dienen. Auf das Einholen von Echtheitsbestätigungen kann trotz direktem Vertrieb auf dem Korrespondenzweg bzw. über Internet dann verzichtet werden, wenn damit pro Kunde nicht mehr als CHF 1‘000.- pro Monat und CHF 5‘000.- pro Jahr umgesetzt werden können. Ausserdem muss das Zahlungsmittel bspw. mittels Lastschriftverfahren von einem Bankkonto gespiesen werden, das auf den Namen des Vertragspartners des Herausgebers des Zahlungsmittels lautet und von einer in der Schweiz zugelassenen Bank geführt wird. Ferner müssen Rückzahlungen ebenfalls auf ein Konto vergütet werden, dass auf den Namen des Vertragspartners des Herausgebers des Zahlungsmittels lautet und von einer in der Schweiz zugelassenen Bank geführt wird. Und schliesslich darf das Zahlungsmittel nur zwischen Nutzern zur Anwendung gelangen, die ihren Wohnsitz in der Schweiz haben.
Abs. 4 stellt Anforderungen an die Transaktionsüberwachung der Herausgeber von Zahlungsmittel, die von den in Art. 12 umschriebenen Erleichterungen Gebrauch machen wollen. Erlangt der Herausgeber des Zahlungsmittels aufgrund des Transaktionsmonitorings Hinweise dafür, dass das Zahlungsmittel vom Vertragspartner an einen Dritten weitergegeben wurde, muss die Vertragspartei erneut identifiziert werden und die wirtschaftliche Berechtigung daran festgestellt werden.
2.1.6 Besondere Sorgfaltspflichten (5. Kapitel)
Der bisherige Gliederungstitel „Erhöhte Sorgfaltspflichten“ des neu 5. Kapitels (vor Art. 13) wird ersetzt durch „Besondere Sorgfaltspflicht“. Damit wird eine Kongruenz mit Art. 6 GwG erzielt.
2.1.7 Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken (Art. 13)
Die Änderungen des vormaligen Art. 12 stehen in Zusammenhang mit der Erweiterung des PEP-Begriffs (siehe oben Ziff. 2.1.1).
Die Thematik der ausländischen politisch exponierten Personen wird neu in Abs. 3 Bst. b und c behandelt. Wie bis anhin werden die besonderen Sorgfaltspflichten nicht nur auf die ausländische politisch exponierte Person selbst, sondern auch auf das ihr nahestehende Umfeld angewendet. Der Finanzintermediär hat beide Personenkategorien als Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken zu behandeln. Dies gilt unabhängig davon, ob besagte Personen als Vertragspartei, wirtschaftlich berechtigte Person, Kontrollinhaber oder Bevollmächtigte auftreten bzw. agieren.