Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/5: Totalrevision der Geldwäschereiverordnung-FINMA, GwV-FINMA · 38 Seiten

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1 Einleitung

1.1 Ausgangslage

Im Jahr 2012 wurden die Empfehlungen der FATF, welche die international anerkannten Standards zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung bilden, teilrevidiert. Es erfolgte eine Anpassung an die – immer erfindungsreicheren – Methoden der internationalen Wirtschafts- und Finanzkriminalität sowie anderen Entwicklungen seit der Verabschiedung der FATF-Standards im Jahre 1990, namentlich im Steuerbereich und betreffend Transparenzanforderungen bei juristischen Personen.

Um diesen Standards – denen die Schweiz bereits heute weitgehend genügt – zu entsprechen und um einige bei der Evaluation durch die FATF im Jahr 2005 festgestellte und bisher noch nicht korrigierte Mängel zu beheben, beauftragte der Bundesrat das EFD mit der Ausarbeitung einer Gesetzesvorlage zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der FATF. Am 13. Dezember 2013 verabschiedete der Bundesrat die diesbezügliche Botschaft zuhanden des Parlaments. Nach erfolgtem Differenzbereinigungsverfahren verabschiedete das Parlament am 12. Dezember 2014 das revidierte Geldwäschereigesetz.

Die Geldwäschereiverordnung der FINMA ist in der heutigen Form unverändert seit dem 1. Januar 2011 in Kraft. Aufgrund der revidierten Empfehlungen der FATF und der daraus resultierenden Teilrevision des GwG muss die GwV-FINMA angepasst werden. Die Umsetzung der Empfehlungen der FATF auf Gesetzes- und Verordnungsstufe sowie im Rahmen der Selbstregulierung hat mit Blick auf die im Frühjahr 2016 erfolgende Länderprüfung der Schweiz zu erfolgen. Die gesetzlichen Anpassungen müssen anlässlich der Vor-Ort-Prüfung in Kraft sein.

Das GwG sieht in Art. 17 vor, dass die FINMA für ihre unterstellten Finanzintermediäre nach Art. 2 Abs. 2 GwG die Sorgfaltspflichten nach dem zweiten Kapitel „Pflichten der Finanzintermediäre“ konkretisiert und festlegt, wie diese zu erfüllen sind, soweit nicht eine SRO diese Sorgfaltspflichten und ihre Erfüllung regelt. Zudem hat die FINMA gemäss Art. 18 GwG im Rahmen der Aufsicht über die Finanzintermediäre nach Art. 2 Abs. 3 GwG die Aufgabe, für die DUFI die Sorgfaltspflichten nach dem erwähnten zweiten Kapitel zu konkretisieren und festzulegen, wie diese zu erfüllen sind.

1.2 Grundzüge der Vorlage

Die Änderungsvorschläge betreffen neun Themenbereiche. Der erste Themenbereich betrifft die Definition der PEP. Der neu auf Gesetzesstufe verankerte, erweiterte PEP-Begriff resultiert in einer Streichung der Definition auf Verordnungsstufe sowie einer Anpassung der Kriterien für Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken. Der zweite Themenbereich konkretisiert die Pflichten der Finanzintermediäre bei der Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person. Bei operativ tätigen juristischen Personen wird hierfür der Begriff des Kontrollinhabers, analog des Entwurfs zur VSB 15, aufgenommen. Beim dritten Themenbereich geht es um die erforderlichen Angaben bei Zahlungsaufträgen. Neuerdings sind bei grenzüberschreitenden Zahlungsaufträgen vom Finanzintermediär zusätzlich zu