Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/5: Totalrevision der Geldwäschereiverordnung-FINMA, GwV-FINMA · 38 Seiten
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2.2.1 Pflicht zur Identifizierung des Vertragspartners, Feststellung des Kontrollinhabers und der wirtschaftlich berechtigten Person (Art. 34)
Die Sachüberschrift von Art. 34 wird mit dem Begriff bzw. dem Konzept des Kontrollinhabers erweitert und lautet neu: „Pflicht zur Identifizierung des Vertragspartners, Feststellung des Kontrollinhabers und der wirtschaftlich berechtigten Person“. Weiterführende Erläuterungen zum Konzept des Kontrollinhabers finden sich hinten unter Ziff. 2.6.
Abs. 1 erfährt einerseits aufgrund der Neuaufnahme des Konzeptes des Kontrollinhabers einer Ergänzung und andererseits aufgrund der Loslösung der KAG-Thematik aus dem bisherigen 2. Kapitel einer Verkürzung. Zudem wird neu auf die VSB 15 verwiesen.
Die Änderung von Abs. 2 hat ebenfalls mit der Loslösung der KAG-Thematik aus dem bisherigen 2. Kapitel zu tun. Daneben wird der Verweis auf die VSB aktualisiert.
2.2.2 Korrespondenzbankenbeziehungen mit ausländischen Banken (Art. 36)
Der neu eingefügte Abs. 4 des vormaligen Art. 34 bezieht sich auf die Angaben bei Zahlungsaufträgen gemäss Art. 10 GwV-FINMA und soll sicherstellen, dass die durch die Senderbank übermittelten Angaben auch dann bis zur Empfängerbank gelangen, wenn die Zahlung über eine dazwischengeschaltete Bank abgewickelt wird.
2.3 Fondsleitungen, KAG-Investmentgesellschaften und KAG-Vermögensverwalter (KAG-Institute) (3. Titel)
Hintergrund der Neuregelung auf Stufe GwV-FINMA:
Die im Jahr 2013 erfolgte KAG-Revision brachte eine Anpassung der Formulierung von Art. 2 Abs. 2
bis
Bst. b und b GwG mit sich. Dabei zeigte sich, dass Bedarf nach einer klareren Regelung für die unterstellten Institute besteht. Das im Entwurf vorgesehene neue Kapitel mit spezifischen Bestimmungen für KAG-Institute trägt diesem Bedürfnis Rechnung.
GwG-Risiko KAG-Bereich:
Das Geldwäschereirisiko im Bereich Fondsverwaltung kann grundsätzlich als moderat bezeichnet werden. Die erste Phase des Geldwäschereiprozesses besteht im Einschleusen von illegalen Geldern in das legale Finanzsystem. Es finden jedoch keine unmittelbaren Geldflüsse vom Kunden zu Fondsleitungen, KAG-Investmentgesellschaften und KAG-Vermögensverwalter (zusammen: KAG-Institute) statt, sondern die einem KAG-Institut anvertrauten Vermögenswerte werden bei der Depotbank der kollektiven Kapitalanlage über die Bank der Endanleger eingebracht. Eine Kontrolle erfolgt insofern auf verschiedenen Ebenen. Zudem haben die KAG-Institute i.d.R. keinen direkten Kontakt mit den Anlegern. Die Zeichnungen erfolgen oft durch ihrerseits prudentiell beaufsichtigte Banken und Effektenhändler. Es rechtfertigt sich somit, den KAG-Instituten gewisse Erleichterungen zu gewähren. Ausge-