Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/5: Totalrevision der Geldwäschereiverordnung-FINMA, GwV-FINMA · 38 Seiten

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Die Risikoanalyse dient dem Finanzintermediär mitunter dazu, Massnahmen zur Steuerung und Begrenzung der Risiken effizient und ressourcengerecht vorzunehmen und umzusetzen. Dies führt im Idealfall zu einer unterschiedlichen Behandlung von Geschäftsbereichen in denen höhere Risiken ausgemacht wurden und solchen, in denen tiefere Risiken ausgemacht wurden.

Das Erfordernis der Erstellung einer Risikoanalyse ergibt sich aus der FATF-Empfehlung 1 (Assessing risks and applying a risk-based approach). Danach sind sowohl die einzelnen Staaten als auch die Finanzintermediäre dazu angehalten, geeignete Schritte zu unternehmen um die Geldwäscherei- und Terrorismusfinanzierungsrisiken zu identifizieren und zu beurteilen.

2.1.13 Interne Weisungen (Art. 25)

Die erste Anpassung des vormaligen Art. 24 betrifft den neu aufgenommenen Abs. 2 Bst. k. Dabei handelt es sich um eine Erweiterung hinsichtlich der Mindestanforderungen an die internen Weisungen. Bislang sehen die internen Weisungen vorwiegend Kriterien und Grundzüge im Sinne von Prinzipien vor (Bst. a bis j). In der Praxis gehen die internen Weisungen in den allermeisten Fällen weit über Prinzipien hinaus und definieren die Aufbau- und Ablauforganisation zur Umsetzung der Sorgfaltspflichten nach GwG bzw. dessen Ausführungsbestimmungen. Diesem Umstand trägt der neue Art. 25 Abs. 2 Bst. k Rechnung und vollzieht somit auch formell das von den Finanzintermediären bereits praktisch Gelebte nach.

Die zweite Anpassung betrifft den neu aufgenommenen Abs. 2 Bst. l. Die neue Bestimmung statuiert dem Finanzintermediär die Pflicht, die betriebsinterne Aufgaben- und Kompetenzverteilung zwischen der Geldwäschereifachstelle und den anderen mit der Wahrnehmung der Sorgfaltspflichten beauftragten Geschäftseinheiten zu regeln und schriftlich festzuhalten. Konkret soll mit der neuen Bestimmung eine klare Regelung bzw. Abgrenzung der Aufgaben und Kompetenzen zwischen der first- und der second line of defense, oder anders ausgedrückt, zwischen den „Frontoffice“-Einheiten, der Geldwäschereifachstelle und/oder weiteren mit der Wahrung der Sorgfaltspflichten beauftragten Unternehmenseinheiten hergestellt werden. Hintergrund der Regelung liegt darin, dass die in Art. 23 und 24 umschriebenen Aufgaben der Geldwäschereifachstelle nicht abschliessend umschrieben sind. Die neue Regelung soll den Finanzintermediär zu einer klaren Aufgabenzuweisung anhalten und letztendlich die internen Verantwortlichkeiten definieren. Vorschriften zur konkreten Ausgestaltung wurden bewusst nicht aufgenommen.

2.1.14 Verhalten bei fehlender Behördenverfügung (Art. 29)

Die Änderung des vormaligen Art. 28 Abs. 1 ergibt sich aufgrund der auf Stufe GwG vorgenommenen Anpassung des Meldesystems, wonach die Meldung gemäss Art. 9 Abs. 1 Bst. a GwG an die MROS keine unverzügliche Sperre der gemeldeten Vermögenswerte nach sich zieht. Die Vermögenssperre wird erst durch Mitteilung des Entscheides der MROS ausgelöst, den gemeldeten Fall an die Strafverfolgungsbehörden zu überweisen. Aufgrund der Systemänderung und der Erweiterung der Meldepflicht gemäss Art. 9 Abs. 1 Bst. c GwG gilt es neu unter der Sachüberschrift „Verhalten bei fehlender Behördenverfügung“ verschiedene Konstellationen auseinander zu halten, welche dem Finanzinter-