Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/5: Totalrevision der Geldwäschereiverordnung-FINMA, GwV-FINMA · 38 Seiten

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sationen und solchen bei internationalen Sportverbänden als auch die ihnen nahestehenden Personen neu aufgenommen. Die Ausdehnung der bisherigen Sorgfaltspflichten auf vorgenannten Personenkreis ist ein direkter Ausfluss der FATF-Empfehlung 12. Eine Wiederholung der neu im Gesetz statuierten Definition wird auf Verordnungsstufe nicht angestrebt, womit der Begriff des PEP aus der GwV-FINMA gestrichen werden kann.

2.1.1.2 Sitzgesellschaften (Bst. a)

Die bisher in Abs. 2 Bst. a und b enthaltene Negativformulierung wird in den revidierten Bst. a Ziff. 1

2 aufgenommen. Art. 2 Abs. 2 wird entsprechend gestrichen. Zudem wird in Bst. a Ziff. 2 praxisgemäss vorgesehen, dass sog. Holdinggesellschaften ebenfalls nicht als Sitzgesellschaften zu betrachten sind. Unter den Begriff der Holdinggesellschaften fallen insbesondere Gesellschaften, Anstalten, Stiftungen, Trusts/Treuhandunternehmen, die eine oder mehrere Gesellschaften, die einen Handels-, Fabrikations- oder ein anderes nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben, mehrheitlich halten und deren Zweck nicht hauptsächlich in der Verwaltung von Vermögen Dritter besteht, ebenfalls nicht als Sitzgesellschaften zu betrachten sind.

2.1.1.3 Geld- und Wertübertragung (Bst. c)

Die bestehende Definition der Geld- und Wertübertragung erfährt in zweierlei Hinsicht eine Ergänzung:

Zunächst wird das eigentliche Geld- und Wertübertragungsgeschäft, definiert durch den Transfer von Vermögenswerten durch Entgegennahme von Bargeld, Schecks oder sonstigen Zahlungsmitteln in der Schweiz und Auszahlung einer entsprechenden Summe in Bargeld oder durch bargeldlose Übertragung, Überweisung oder sonstige Verwendung eines Zahlungs- oder Abrechnungssystems im Ausland, erweitert. Vorgesehen ist, auch die Entgegennahme von virtueller Währung und die Auszahlung virtueller Währung als Vermögenswerte auszuweisen und mitaufzunehmen.

Eine virtuelle Währung kann definiert werden als digitale Darstellung eines Wertes, welche im Internet handelbar ist und die Funktion von Geld übernimmt, ohne jedoch als gesetzliches Zahlungsmittel akzeptiert zu werden. Virtuelle Währungen haben eine eigene Denomination und sind – im Unterschied zu E-Geld – nicht durch ein gesetzliches Zahlungsmittel unterlegt. Sie existieren lediglich als digitaler Code und haben deswegen auch kein materialisiertes Gegenstück bspw. in Form von Münzen oder Noten. Jedoch können virtuelle Währungen als Zahlungsmittel für reale Güter und Dienstleistungen verwendet werden. Aufgrund des Gesagten sind die virtuellen Währungen als Vermögenswerte einzuordnen.

Virtuelle Währungen, allen voran der sog. Bitcoin, erfreuen sich seit einigen (wenigen) Jahren international als auch in der Schweiz einer wachsenden Beliebtheit und Verbreitung. Sie bieten aufgrund ih-

1 Nach Art. 2a Abs. 5 GwG gelten als internationale Sportverbände das Internationale Olympische Komitee sowie die von ihm anerkannten nichtstaatlichen Organisationen, die auf globaler Ebene eine oder mehrere offizielle Sportarten regeln.

2 Siehe Rz. 108 FINMA-RS 2011/1 und Ziff. 39 VSB 08.