Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/5: Totalrevision der Geldwäschereiverordnung-FINMA, GwV-FINMA · 38 Seiten
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rer technischen Eigenschaft Möglichkeiten zur grenzüberschreitenden Übermittlung von Vermögenswerten und zur Anonymität. Vor diesem Hintergrund sind mit dem Handel von virtuellen Währungen erhöhte Risiken im Bereich der Geldwäscherei- und der Terrorismusfinanzierung verbunden. Durch die Aufnahme des Begriffs der virtuellen Währung in Abs. 1 Bst. c werden Händler angehalten, die strengen Sorgfaltspflichten von Art. 50 (vormals Art. 45 Abs. 4 Bst. a) und von Art. 59 (vormals Art. 54 Abs. 4 Bst. a) einzuhalten, sprich die Vertragspartei in jedem Fall zu identifizieren und die wirtschaftlich berechtigte Person festzustellen.
Diese strengen Sorgfaltspflichten gelten u.U. auch für Wechselgeschäfte mit virtueller Währung: Beim Geldwechsel handelt es sich zwar grundsätzlich um ein Zweiparteienverhältnis: Der Verkäufer der einen Währung ist gleichzeitig Käufer der anderen Währung. Der Wechsel von z.B. Bitcoins in offizielle Währungen ist aber auch in einem Dreiparteienverhältnis möglich. So ist es beispielsweise bei Bitcoin-Wechselautomaten denkbar, dass eine andere Person das Bargeld am Automaten bezieht als diejeni-
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ge, von deren Wallet Gegenwert in Bitcoins an den Automaten transferiert wurden. Gleichermassen können am Automaten theoretisch gegen Bargeld erworbene Bitcoins der Wallet einer Drittperson gutgeschrieben werden. Denkbar wäre sogar, dass Bargeld an einem Bitcoin-Wechselautomaten einbezahlt, der Gegenwert in Bitcoins an einen anderen Automaten überwiesen und dort in Bargeld von einer Drittperson bezogen wird. Die Ausführung solcher Transaktionen ist nicht als Geldwechsel, sondern vielmehr als Geldübertragungsgeschäft (Money Transmitting) zu qualifizieren. Die Unterscheidung ist insofern von Bedeutung, als das Geldübertragungsgeschäft aufgrund der damit verbundenen erhöhten Geldwäschereirisiken immer als berufsmässig gilt, die ansonsten anwendbaren Schwellenwerte für die Berufsmässigkeit also nicht zur Anwendung gelangen, und für solche Geschäfte überdies strengere Sorgfaltspflichten gelten.
Im Gegensatz zum Wechsel von offiziellen Währungen ist es beim Wechsel von Bargeld gegen Bitcoins aufgrund der mit dem Handel mit Bitcoins verbundenen Anonymität grundsätzlich nicht erkennbar, ob Käufer und Verkäufer von Bitcoins mit dem Empfänger des jeweiligen Gegenwerts identisch sind. Folglich ist es kaum möglich zu beurteilen, ob im Einzelfall ein Zwei- und Dreiparteienverhältnis und damit Geldwechsel oder Money Transmitting vorliegt. Dementsprechend können Bitcoin-Händler nur dann von den Schwellenwerten für die Berufsmässigkeit sowie den tieferen Anforderungen an die Sorgfaltspflichten profitieren, wenn durch technische Massnahmen zweifelsfrei sichergestellt ist, dass ausschliesslich Zweiparteiengeschäfte abgewickelt werden, also die Kunden regelmässig auch Empfänger des Gegenwerts in Geld oder Bitcoins sind. Kann dies nicht sichergestellt werden, ist die Geschäftstätigkeit aufgrund der erhöhten Geldwäschereirisiken als Money Transmitting einzustufen.
Die zweite Ergänzung ist im Terminus „oder auf dem umgekehrten Weg“ zu erblicken. Erfasst werden soll damit von der Definition der Geld- und Wertübertragung nicht nur wie bis anhin das Money Transmitting Geschäft, sondern auch das Money Remitting Geschäft. Gemeint sind Transfers von Vermögenswerten im Sinne von Abs. 1 Bst. c die vom Ausland in die Schweiz ergehen. Die Erweite-
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rung wird aufgrund der FATF-Empfehlung 16 (siehe Rz. 20 der Interpretativnote ) vorgenommen. Zur
3 Definiert als elektronische Geldbörse, in der ein Nutzer des Netzwerkes sein Bitcoin-Guthaben aufbewahrt.
4 Wortlaut: „for qualifying wire transfers, a beneficiary financial institution should verify the identity of the beneficiary, if the identity has not been previously verified, and maintain this information in accordance with Recommendation 11 [record keeping]“.