Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/5: Totalrevision der Geldwäschereiverordnung-FINMA, GwV-FINMA · 38 Seiten

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2.5 DUFI (5. Titel) – Feststellung der an Unternehmen und Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigten Person (2. Kapitel)

Das 2. Kapitel des 5. Titels (Besondere Bestimmungen für DUFI) thematisiert die Feststellung der an Unternehmen und Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigten Person und ist in zwei Abschnitte aufgeteilt.

Der 1. Abschnitt („Kontrollinhaberin oder Kontrollinhaber“) trägt der in Art. 4 Abs. 2 Bst. b GwG verankerten neuen Regelung – die in Anlehnung an die FATF-Empfehlungen 10 und 24 aufgenommen wurde – Rechnung. Danach hat ein Finanzintermediär von einer Vertragspartei bei der es sich um eine operativ tätige juristische Person handelt, die wirtschaftlich berechtigte Person festzustellen. Neu darin ist, dass die wirtschaftlich berechtigte Person einer operativ tätigen juristischen Person per Definition immer eine natürliche Person darstellt bzw. sein muss. Nach Art. 2a Abs. 3 GwG verläuft die Feststel-

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lung der natürlichen Person nach einer Abklärungskaskade (siehe hierzu Ziff. 2.6.1) .

Zur Umsetzung der gesetzlichen Vorgabe wird der von der SBVg geschaffene Begriff des „Kontrollinhabers“ als auch die konzeptionelle Struktur zur Feststellung des Kontrollinhabers übernommen und in den Artikeln 54 bis 56 des Entwurfs verankert. Im Ergebnis dient das Konzept des Kontrollinhabers der Feststellung der an der Gesellschaft wirtschaftlich berechtigten natürlichen Person(en).

Der 2. Abschnitt („An Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigte Person“) betrifft primär die Feststellung derjenigen natürlichen Person, die an den in die Geschäftsbeziehung eingebrachten Vermögenswerte wirtschaftlich berechtigt ist. Ausserdem regelt er die Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person an nicht operativ tätigen juristischen Personen und Personengesellschaften.

2.6 DUFI (5. Titel) - Kontrollinhaberin oder Kontrollinhaber (1. Abschnitt)

Einleitende Erläuterungen:

Analog zum Entwurf der VSB 15 wird auch in der revidierten Fassung der GwV-FINMA das Konzept des Kontrollinhabers nicht nur auf juristische Personen sondern auch auf Personengesellschaften (mit Ausnahme der einfachen Gesellschaft; siehe hierzu Ziff. 2.6.3) angewandt. Auf den ersten Blick scheint dies widersprüchlich zu Art. 2a Abs. 3 des GwG, welcher nur die wirtschaftlich berechtigte Person von operativ tätigen juristischen Personen, nicht jedoch diejenige von Personengesellschaften behandelt. Dass die wirtschaftliche Berechtigung auch von Personengesellschaften festgestellt werden muss ergibt sich jedoch aus Art. 4 Abs. 1 GwG, wonach der Finanzintermediär die „wirtschaftlich berechtigte Person“ mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt feststellen muss. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt gemäss Art. 4 Abs. 1 GwG nur dann, wenn die Vertragspartei „eine börsenkotierte Gesellschaft oder eine von einer solchen Gesellschaft mehrheitlich kontrollierte Tochtergesellschaft“ ist. Daraus ergibt sich, dass die Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person nicht nur auf operativ tätige juristische Personen zugeschnitten ist und der Finanzintermediär folglich die wirtschaftliche Berechtigung auch bei Geschäftsbeziehungen mit Personengesellschaften feststel-

7 Der Ursprung der Abklärungskaskade ist Rz. 5 (b) der Interpretativnote zur FATF-Empfehlung 10 zu entnehmen.