Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/5: Totalrevision der Geldwäschereiverordnung-FINMA, GwV-FINMA · 38 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 26Fedlex · Erläuternder Bericht
nommen sind Konstellationen mit normalem, i.S.v. nicht reduziertem, Geldwäschereirisiko, z.B. wenn eine Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen (KGK) direkte Kontakte mit den Endanleger hat, wenn eine Fondsleitung oder ein Vermögensverwalter individuelle Vermögensverwaltung anbietet oder wenn eine Fondsleitung selbst Anteilskonten führt oder von der Depotbank verurkundete nennwertlose Wertpapiere i.S.v. Art. 108 Abs. 2 KKV ausstellen lässt.
Begriff der KAG-Investmentgesellschaften:
Vom Terminus der in Art. 3 Abs. 1 Bst. a erwähnten KAG-Investmentgesellschaften sind die SICAV, die SICAF und die KGK erfasst.
Börsenkotierung:
Wenn Anteile börsenkotierter kollektiver Kapitalanlagen gezeichnet werden, entfallen die statuierten Sorgfaltspflichten. Grund dafür ist, dass der an der Börse stattfindende Handel Transparenzvorschriften untersteht und über Banken und Effektenhändler läuft, welche selbst dem GwG unterstellt sind.
2.3.1 Fondsleitungen und KAG-Investmentgesellschaften (Art. 39)
Sorgfaltspflichten und Schwellenwert:
Die Schwelle für die Identifikation des Zeichners bzw. der Feststellung des Kontrollinhabers und/oder der wirtschaftlich berechtigten Person wird bei CHF 15‘000.- festgesetzt. Diese Schwelle ist im Kontext der Zeichnungsmöglichkeiten für einen Anleger sowie der in Abs. 2 und 3 statuierten Erleichterungen für Fondsleitungen und KAG-Investmentgesellschaften zu betrachten.
Praxisgemäss hat ein Anleger zwei Möglichkeiten, einen Anteil einer kollektiven Kapitalanlage zu zeichnen.
1. Zeichnung via Bank: Zeichnet ein Anleger einen Anteil via Bank, so hat dies gemäss dem im
Entwurf implementierten System einzig zur Folge, dass die Fondsleitungen und KAG-Investmentgesellschaften gemäss Abs. 1 die Bank als Zeichner identifizieren müssen, sofern der zu zeichnende Betrag CHF 15‘000.- übersteigt. Der Kontrollinhaber bzw. die wirtschaftlich berechtigte Person dürfte in der Regel nicht festgestellt werden müssen, da die Bank in den meisten Fällen unter die Ausnahme der VSB bezüglich Geschäftsbeziehungen mit angemessen beaufsichtigten Banken und Effektenhändler fällt. Ist aber ausländische Bank keiner angemessenen prudentiellen Aufsicht und keiner angemessenen GwG-Regulierung unterstellt, erhöht sich das Geldwäschereirisiko und die Erleichterung rechtfertigt sich nicht mehr.
2. Ausstellung von nennwertlosen Wertpapieren durch die Depotbank: In dieser, selteneren Konstel-
lation lässt sich der Anleger von der Depotbank verurkundete nennwertlose Wertpapiere i.S.v. Art. 108 Abs. 2 KKV ausstellen. Hier können keine Erleichterungen hinsichtlich der Einhaltung der Sorgfaltspflichten gewährt werden. Dieser Fall ist wie ein Kassageschäft gemäss VSB zu behandeln, so dass Fondsleitungen und KAG-Investmentgesellschaften ab der Schwelle von CHF