Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/5: Totalrevision der Geldwäschereiverordnung-FINMA, GwV-FINMA · 38 Seiten
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3 Auswirkungen
3.1 Auswirkungen auf die Finanzintermediäre
Es ist davon auszugehen, dass verschiedene Bestimmungen der revidierten Verordnung eine direkte Auswirkung in finanzieller, personeller und/oder organisatorischer Hinsicht auf die Finanzintermediäre haben werden.
Im Vordergrund dürften dabei die neuen Vorschriften über die Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person von juristischen Personen stehen. Das Konzept des Kontrollinhabers und die damit verbundenen Anforderungen an den Finanzintermediär wird vermutlich nicht nur höhere Compliance- und Dokumentationskosten und zusätzliche personelle Ressourcen verursachen, sondern auch IT-Infrastrukturanpassungen (z.B. Anpassung der Kundendatenregister) mit sich bringen. Das Geschäft mit juristischen Personen dürfte an Komplexität zunehmen, woraus sich allenfalls längere Abwicklungszeiten ergeben. In Erinnerung zu rufen bleibt, dass sich diese Neuerung direkt aus den revidierten Gesetzesbestimmungen ergibt.
Die Erweiterung der PEP-Definition bringt einen gewissen Mehraufwand bei der Erkennung besagter Personen mit sich. Allerdings ist in Erinnerung zu rufen, dass die Finanzintermediäre schon heute allfällige Risiken einer Geschäftsbeziehung mit inländischen politisch exponierten Personen Rechnung tragen, auch wenn diese Personen bisher nicht als solche bezeichnet wurden. Die Geschäftsbeziehung muss je nach Umständen heute schon als erhöhtes Risiko betrachtet werden, wie dies für Geschäftsbeziehungen mit einem Kunden gilt, der keine politisch exponierte Person ist, aber ein erhöhtes Risiko zum Beispiel aufgrund seines Herkunftslandes oder seiner Tätigkeit darstellt.
Ebenfalls mit einem gewissen Mehraufwand verbunden sind die erweiterten Anforderungen an die vom Finanzintermediär zu treffenden organisatorischen Massnahmen. Sowohl die zu erstellende Risikoanalyse als auch die Erweiterung der internen Weisungen werden personelle Ressourcen binden.
Einige Anpassungen der Verordnung zeitigen nur für gewisse Finanzintermediäre eine unmittelbare Auswirkung. So haben Finanzintermediäre die grenzüberschreitende Zahlungsaufträge ausführen, neu auch die begünstigte Person zu erfassen. Dasselbe gilt für Finanzintermediäre die im Rahmen von Korrespondenzbankenbeziehungen mit ausländischen Banken die Weiterleitung von Zahlungsaufträgen vornehmen. Es ist davon auszugehen, dass dieses neue Erfordernis zu einem grossen Teil schon der gelebten Praxis entspricht. In einigen Fällen können jedoch Anpassungen nötig sein, wodurch ein Mehraufwand resultieren könnte. Auch die neuen KAG-Bestimmungen gelten nur für gewisse Finanzintermediäre. Aufgrund der entsprechenden Ausnahmeregelungen, die für einen gewichtigen Teil der unterstellten Institute zur Anwendung gelangen dürfte, ist nicht mit einem flächendeckenden grossen Mehraufwand für Fondsleitungen, KAG-Investmentgesellschaften und KAG-Vermögensverwalter zu rechnen.
Im Hinblick auf die Verhältnismässigkeit sämtlicher Auswirkungen muss angemerkt werden, dass der Aufwand klar durch die notwendige Umsetzung der internationalen Vorgaben der FATF bedingt ist. Es