Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/5: Totalrevision der Geldwäschereiverordnung-FINMA, GwV-FINMA · 38 Seiten

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des Händlers an den Inhaber des Zahlungsmittels, bspw. aufgrund eines Umtauschs der zuvor erworbenen Ware.

2. Bst. b bezieht sich ebenfalls auf Zahlungsmittel zur Bezahlung von Waren und Dienstleistungen.

Im Unterschied zu Bst. a kann der Herausgeber solcher Zahlungsmittel von einer mit CHF 5‘000.- pro Monat und CHF 15‘000.- pro Jahr deutlich höheren Limite profitieren, sofern sichergestellt ist, dass das Zahlungsmittel ausschliesslich über ein Bankkonto alimentiert oder aufgeladen wird, welches auf den Namen der Vertragspartei der Herausgeberin lautet. Das Konto ist von einer in der Schweiz bewilligten Bank zu führen. Dies kann insbesondere mittels Lastschriftverfahren erreicht werden. Ausserdem müssen sowohl der Vertragspartner des Herausgebers des Zahlungsmittels als auch die Anbieter der zu bezahlenden Waren und Dienstleistungen ihren Wohnsitz bzw. Sitz in der Schweiz haben. Als letztes Kriterium für die Erleichterungen muss der Herausgeber des Zahlungsmittels sicherstellen, dass allfällige Rückzahlungen des Anbieters von Waren und Dienstleistungen an den Kunden nicht über das Zahlungsmittel abgewickelt werden.

3. Bst. c umschreibt die Kriterien für den Verzicht auf Sorgfaltspflichten für sogenannte Warenhaus-

karten, wie sie bereits in der geltenden Fassung des Art. 11 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 GwV-FINMA vorgesehen sind. Allerdings wurde der Schwellenwert, der pro Kalenderjahr nicht überschritten werden darf, von CHF 25‘000.- auf CHF 15‘000.- angepasst (siehe hierzu Ziff. 2.4.4).

4. Bst. d regelt den Verzicht auf die Einhaltung von Sorgfaltspflichten im Bereich des Finanzierungs-

leasings gemäss dem bisherigen Art. 11 Abs. 1 Bst. c neu. Die praktischen Erfahrungen haben gezeigt, dass die bisherige Regelung diverse Anwendungsschwierigkeiten insbesondere bei der Berechnung des Gesamtwertes mehrere Leasingobjekte bot, die nicht gleichzeitig und unterjährig angeschafft wurden. Um diese Berechnungsschwierigkeiten zu vermeiden wird der Schwellenwert, welcher eine Identifizierungspflicht auslöst, an die jährlich zu bezahlenden Leasingraten inkl. Mehrwertsteuer geknüpft und bei CHF 5‘000.- pro Jahr festgesetzt.

2.1.5 Vereinfachte Sorgfaltspflichten (Art. 12)

Art. 12 legt die Voraussetzungen für vereinfachte Sorgfaltspflichten für Herausgeber von Zahlungsmitteln fest. Hierbei handelt es sich je nach Ausganglage um die Befreiung von der Pflicht, Kopien der Unterlagen hinsichtlich der Identifikation der Vertragspartei sowie der Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person zu den eigenen Akten zu nehmen oder um die Befreiung von der Pflicht zur Einholung einer Echtheitsbestätigung für Kopien von Identifikationsdokumenten.

Abs. 1 betrifft Herausgeber von Zahlungsmitteln, welche dem Bezahlen von Waren und Dienstleistungen dienen, jedoch auch die Möglichkeit des Bargeldbezugs vorsehen. Typischerweise sind damit Kreditkarten gemeint, aufgrund der technischen Entwicklung können diese Funktion jedoch durchaus auch andere Datenträger übernehmen. Werden solche Zahlungsmittel nicht vom Herausgeber direkt, sondern von einer in der Schweiz zugelassenen Bank vertrieben, wird der Herausgeber von der Pflicht befreit, Kopien der Unterlagen hinsichtlich der Identifikation der Vertragspartei und der wirtschaftlich berechtigten Person bzw. des Kontrollinhabers zu den Akten zu nehmen, sofern der Vertrieb aufgrund einer Delegationsvereinbarung erfolgt, welche den in den Bst. a bis c umschriebenen Anforderungen genügt. Stattdessen verbleiben die erwähnten Kopien bei der Bank, welche die Identifikation des Vertragspartners und die Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person sowie des Kontrollinhabers