Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/5: Totalrevision der Geldwäschereiverordnung-FINMA, GwV-FINMA · 38 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 38Fedlex · Erläuternder Bericht
darf davon ausgegangen werden, dass der individuelle und der systemische Nutzen der Regulierung (Stabilität, Integrität und Wettbewerbsfähigkeit des Finanzplatzes im internationalen Verhältnis) den Mehraufwand langfristig überwiegen werden.
3.2 Auswirkungen auf die Aufsichtsinstanzen
Die FINMA übt die Aufsicht über die Finanzintermediäre nach Art. 2 Abs. 2 GwG aus und überwacht damit die Einhaltung der Geldwäschereibestimmungen. Finanzintermediäre nach Art. 2 Abs. 3 GwG bedürfen zur berufsmässigen Ausübung ihrer Tätigkeit einer Bewilligung der FINMA oder eines Anschlusses an eine anerkannte Selbstregulierungsorganisation. Die Aufsicht über die Einhaltung der Geldwäschereibestimmungen obliegt hier folglich entweder der FINMA oder der Selbstregulierungsorganisation. Im Letzteren Falle überwacht die FINMA die Tätigkeit der Selbstregulierungsorganisationen.
Aufgrund des aufgezeigten Systems ist nicht davon auszugehen, dass die revidierten Bestimmungen einen erheblichen Mehraufwand für die FINMA oder für die Selbstregulierungsorganisationen zur Folge haben werden. Die Überprüfung der Einhaltung der neuen Bestimmungen wird in die bestehenden Überwachungsmechanismen integriert werden können.
3.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft
Die vorgesehenen Änderungen und Anpassungen der Verordnung lehnen sich eng an die internationalen Vorgaben an und tragen mitunter dazu bei, den Anforderungen in Bezug auf die Transparenz gerecht zu werden. Dadurch sinkt das Risiko der Finanzkriminalität und der Finanzplatz Schweiz gewinnt im Allgemeinen an Integrität. Aus langfristiger Perspektive werden die Finanzintermediäre somit vom guten Ruf des Finanzplatzes Schweiz profitieren, auch wenn durch die Umsetzung der neuen Anforderungen teilweise höhere Kosten in Kauf nehmen müssen. Die EU-Regulierung sieht ausserdem in verschiedenen Erlassen die Einhaltung der FATF-Empfehlungen als Voraussetzung für den Markt-
9 1011
zugang (z.B. AIFMD , MiFID II , MiFIR ).
9 Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010, ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1.
10 Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU, L 173 vom 12.6.2014, S. 349.
11 Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84.