Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/5: Totalrevision der Geldwäschereiverordnung-FINMA, GwV-FINMA · 38 Seiten

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Zahlungsaufträgen innerhalb der Schweiz auf die Angabe der Kontonummer oder einer transaktionsbezogenen Referenznummer beschränken, sofern er die übrigen Angaben dem Finanzintermediär der begünstigten Person auf dessen Anfrage hin innert drei Werktagen übermitteln kann. Dies setzt voraus, dass unabhängig eines Schwellenwertes die nötigen Daten zur auftraggebenden Vertragspartei vom Finanzintermediär vor der Ausführung des Zahlungsauftrages erhoben werden müssen. Dies gilt insbesondere bei Zahlungsaufträgen, die nicht auf einer dauernden Geschäftsbeziehung beruhen. Entgegen der ehemaligen Praxis der Eidgenössischen Bankenkommission können Transaktionen mit dem Fürstentum Liechtenstein aufgrund den klar definierten neuen Anforderungen der FATF-

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Empfehlung 16 nicht mehr als inländische Transaktionen behandelt werden. Aus diesem Grund wird in Abs. 2 präzisiert, dass die Erleichterung bei der Angabe der Auftraggeberdaten nur für Zahlungen innerhalb der Schweiz gilt.

Abs. 4 präzisiert, in Übereinstimmung mit Rz. 19 der Interpretativnote zur FATF-Empfehlung 16, dass es sich beim Finanzintermediär, der das Vorgehen bei Erhalt von unvollständigen Angaben zur auftraggebenden und/oder (neuerdings) auch der begünstigten Person zu regeln hat, um den Finanzintermediär der begünstigten Person handelt. Erhält er einen Zahlungsauftrag mit unvollständigen Angaben, so hat er aufgrund eines risikobasierten Ansatzes zu entscheiden, ob er den Zahlungsauftrag ausführt, abweist oder sistiert. Zusätzlich hat der Finanzintermediär der begünstigten Person geeignete Folgemassnahmen zu treffen, wie bspw. die Angaben zu vervollständigen lassen.

2.1.4 Verzicht auf Einhaltung der Sorgfaltspflichten (Art. 11)

Art. 11 legt die Voraussetzungen für den Verzicht auf die Einhaltung von Sorgfaltspflichten bei zwei verschiedenen Typen von Finanzdienstleistungen fest:

Abs. 1 Bst. a bis c behandeln Zahlungsmittel für den bargeldlosen Zahlungsverkehr, die ausschliesslich dem Bezahlen von Waren und Dienstleistungen dienen. Die Einschränkung auf das „Bezahlen von Waren und Dienstleistungen“ ist in vorliegendem Zusammenhang restriktiv auszulegen: gemeint sind Waren und Dienstleistungen, die von kommerziellen Händlern und Dienstleistungserbringern angeboten werden. Nicht unter Abs. 1 fallen Zahlungen zwischen Privatpersonen, selbst wenn der Grund für die Zahlung im Erwerb von Waren und Dienstleistungen liegt, bspw. über Internetauktionshäuser.

In Abs. 1 gilt es vier Fälle zu unterscheiden:

1. Bst. a sieht einen Verzicht auf die Einhaltung von Sorgfaltspflichten vor, wenn mit dem Zah-

lungsmittel pro Jahr Waren und Dienstleistungen für höchstens CHF 5‘000.- bezahlt werden können und allfällige Rückzahlungen nur zu Gunsten eines beim Herausgeber des Zahlungsmittels auf den Namen des Kunden lautenden, idealerweise vorgängig registrierten Kontos bei einer in der Schweiz bewilligten Bank erfolgen. Mit den erwähnten Rückzahlungen sind solche gemeint, die vom Herausgeber des Zahlungsmittels an den Inhaber des Zahlungsmittels erfolgen, bspw. bei Beendigung der Geschäftsbeziehung. Nicht zwingend darunter fallen jedoch Rückzahlungen

6 Vgl. hierzu die Ausführungen zu „Domestic wire transfers“ im Glossary zu der Interpretativnote der FATF-Empfehlung 16.