Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/5: Totalrevision der Geldwäschereiverordnung-FINMA, GwV-FINMA · 38 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 24Fedlex · Erläuternder Bericht
so kann dieser nach eigenem Ermessen entscheiden, ob und in welchem Rahmen er die Geschäftsbeziehung weiterführen will. Da sich die Beweislage nachträglich aufgrund des Erhalts von weiteren Informationen ändern kann, ist es wichtig, dem Finanzintermediär die Pflicht aufzuerlegen, den Rückzug bedeutender Vermögenswerte nur in einer Form zu gestatten, welche es den Strafverfolgungsbehörden erlaubt, die Spur der Vermögenswerte weiterzuverfolgen.
2.1.15 Zweifelhafte Geschäftsbeziehungen und Melderecht (Art. 30)
bis
Der vormalige Art. 29 Abs. 1 wird einerseits angepasst, um der Erweiterung von Art. 305 Ziff. 1 StGB Rechnung zu tragen. Andererseits wird mit der Anpassung des Art. 30 zum Ausdruck gebracht, dass das Melderecht auch für Sachverhalte nach Art. 9 Abs. 1 Bst. c GwG gilt, bei denen der erforderliche „Grund zur Annahme“, dass die von der FINMA oder einer SRO weitergeleiteten Daten einer Person oder Organisation den Daten eines Vertragspartners, einer wirtschaftliche berechtigten oder einer zeichnungsberechtigten Person einer Geschäftsbeziehung oder einer Transaktion entsprechen, nicht für eine Meldung nach Art. 9 GwG ausreicht.
2.1.16 Abbruch der Geschäftsbeziehung (Art. 31)
Die Anpassung in Absatz 1 ist rein sprachlicher Natur. Abs. 3 besagt, dass im Falle, da die Vorausset-
ter zungen für die Meldepflicht nach Art. 9 Abs. 1 GwG erfüllt sind oder eine Meldung nach Art. 305 Abs. 2 StGB erstattet wird, die Geschäftsbeziehung mit der Vertragspartei nicht abgebrochen werden darf.
2.1.17 Ausführung von Kundenaufträgen (Art. 32)
Der neue Artikel 32 ergibt sich aufgrund des neuen Art. 9a GwG. Nach letzteren Bestimmung hat ein
ter Finanzintermediär Kundenaufträge, die nach Art. 9 Abs. 1 Bst. a oder c GwG oder nach Art. 305 Abs. 2 StGB gemeldete Vermögenswerte betreffen, auszuführen. Mit dieser Regel wird das Risiko minimiert, dass der Kunde des Finanzintermediärs Verdacht schöpft, dass eine Meldung erfolgt ist, was den Kunden wiederum zum Versuch verleiten könnte, die betreffenden Vermögenswerte einer allfälligen Einziehung durch die Strafbehörden zu entziehen. Das neue System bringt es jedoch mit sich, dass der (späteren) Weiterverfolgung der Spur der Transaktion, dem sog. Paper Trail, eine grosse Bedeutung beigemessen wird. Ganz allgemein muss bei einem Abbruch einer Geschäftsbeziehung der Paper Trail gewahrt werden. Dies ist z.B. bei einer Kontosaldierung in bar nicht der Fall.
2.2 Banken und Effektenhändler (2. Titel)
Die Anpassungen des 2. Titels stehen in Zusammenhang mit der Loslösung der KAG-Thematik aus dem bisherigen 2. Kapitel und der detaillierten Neuregelung im 3. Titel. Folglich wird der Begriff „Fondsleitungen“ aus dem Gliederungstitel gelöscht. Der Titel lautet neu nur noch: „Besondere Bestimmungen für Banken und Effektenhändler“.