Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/5: Totalrevision der Geldwäschereiverordnung-FINMA, GwV-FINMA · 38 Seiten
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rechtigten Person identisch ist. Diese neue Dokumentationspflicht wird in Art. 57 Abs. 4 des Entwurfs festgehalten.
Die Absätze 1 und 2 tragen dem neuen Konzept des Kontrollinhabers Rechnung. Der Grundsatz des bisherigen Abs. 1 (des vormaligen Art. 49), wonach der DUFI im Falle einer Abweichung der Vertragspartei mit der wirtschaftlich berechtigten Person oder bei Bestehen von diesbezüglichen Zweifeln von der Vertragspartei eine schriftliche Erklärung einzuholen hat, wird aufgeteilt und zwar je nach Art der involvierten Vertragspartei. Abs. 1 der vorliegenden Fassung regelt den Fall, da es sich bei der Vertragspartei nicht um eine operativ tätige juristische Person handelt. Abs. 2 richtet sich an nicht börsenkotierte operativ tätige juristische Personen als Vertragspartei. Handelt es sich bei den Kontrollinhabern nicht auch um die wirtschaftlich berechtigten natürlichen Personen, oder bestehen Zweifel daran, so muss der DUFI von der Vertragspartei eine schriftliche Erklärung einholen. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn eine Treuhandgesellschaft Vermögenswerte eines Kunden in ihrem Namen in ein Bankkonto lautend auf ihren Namen einbringt und von einem Vermögensverwalter in ihrem Namen, jedoch auf Rechnung ihres Kunden verwalten lässt. Vertragspartnerin der Bank und des Vermögensverwalters ist die Treuhandgesellschaft, wirtschaftlich berechtigte Person ist jedoch der Kunde der Treuhandgesellschaft, während der Inhaber oder Geschäftsführer der Treuhandgesellschaft deren Kontrollinhaber ist.
Der bisherige Abs. 3 (des vormaligen Art. 49) wird gestrichen. Neu ist bereits in Art. 4 Abs. 1 GwG statuiert, dass auf die Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person verzichtet werden kann, wenn die Vertragspartei eine börsenkotierte Gesellschaft oder eine von einer solchen Gesellschaft mehrheitlich kontrollierte Tochtergesellschaft ist.
In Abs. 4 wird dem neuen Erfordernis der Dokumentationspflicht Rechnung getragen. Ist der Finanzintermediär der Meinung, die Vertragspartei sei auch die wirtschaftlich berechtigte Person, so hat er die Zweifelsfreiheit nachvollziehbar zu dokumentieren und im physisch oder elektronisch geführten Kundendossier abzulegen. Die Einforderung einer schriftlichen Erklärung bspw. mittels Formular A ist folglich nicht in jedem Fall zwingend.
2.7.2 Kassageschäfte (Art. 58)
Am Ende von Abs. 3 Bst. b wird das Wort „und“ eingefügt. Damit wird die geltende Praxis auf Verordnungsstufe verankert werden (siehe die Ausführungen zu Art. 49, Ziff. 2.4.4).
2.7.3 Erforderliche Angaben (Art. 60)
Der geänderte Abs. 1 (des vormaligen Art. 52) trägt dem Umstand Rechnung, dass gemäss neuer Konzeption nur noch natürliche Personen wirtschaftlich berechtigte Personen sein können. Die schriftliche Erklärung der Vertragspartei über den Kontrollinhaber und/oder die wirtschaftlich berechtigte Person muss diejenigen Angaben enthalten, die bisher für natürliche Personen sowie Inhaberinnen
8 Vgl. Botschaft zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlung der Groupe d’action financière (GAFI), BBl 2014 605 ff., 682.