Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/5: Totalrevision der Geldwäschereiverordnung-FINMA, GwV-FINMA · 38 Seiten
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Folge hat die Bestimmung, dass ein Finanzintermediär im Rahmen einer Geld- und Wertübertragung die vom Ausland in die Schweiz erfolgt, die begünstigte Person identifizieren muss und zwar ab einem Schwellenwert von CHF 0.- (Art. 50, vormals Art. 45 Abs. 4 Bst. a).
2.1.1.4 Kontrollinhaber (Bst. f)
Sowohl der Begriff des Kontrollinhabers als auch das Konzept zu dessen Feststellung wurden von der SBVg im Rahmen der Überarbeitung der VSB entwickelt und in die GwV-FINMA übernommen. Damit soll eine einheitliche Handhabung in den verschiedenen Sektoren des Finanzmarktes sichergestellt werden. Dies dürfte insbesondere mit Blick auf von Banken und Vermögensverwaltern, kollektiven Kapitalanlagen, Treuhändern oder Anwälten gemeinsam geführten Geschäftsbeziehungen praktischen Bedürfnissen entsprechen.
Unter den Begriff des Kontrollinhabers fallen folglich diejenigen natürlichen Personen:
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welche die juristische Person oder Personengesellschaft dadurch kontrollieren, indem sie direkt
oder indirekt, allein oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten, mit mindestens 25 Prozent des Kapitals oder des Stimmenanteils an dieser Gesellschaft beteiligt sind,
oder die Gesellschaft auf andere Weise kontrollieren,
oder – können vorgenannte Personen nicht festgestellt werden – die obersten Mitglieder des lei-
tenden Organs.
Der Thematik des Kontrollinhabers wird ein eigener Abschnitt gewidmet (1. Abschnitt des 2. Kapitels im 5. Titel, Art. 54 ff.). Zudem wird der Begriff des Kontrollinhaber in einer Vielzahl von Bestimmungen der vorliegenden Verordnung neu aufgenommen, teilweise ohne weitere entsprechende Erwähnung oder Kommentierung.
2.1.2 Allgemeine Sorgfaltspflichten (4. Kapitel des 1. Titels)
Vorbemerkung zu Artikel 11 und 12:
Der revidierte Art. 11 und der neue Art. 12 des Entwurfs behandeln Finanzdienstleistungen mit geringem Geldwäschereirisiko. Als solche gelten die Herausgabe von Zahlungsmitteln für den bargeldlosen Zahlungsverkehr sowie das Finanzierungsleasing, sofern gewisse – in den beiden Artikeln umschriebene – Voraussetzungen erfüllt sind. Als Folge davon werden dem Finanzintermediär Erleichterungen in Bezug auf die Einhaltung der Sorgfaltspflichten bzw. ein Verzicht auf die Einhaltung der Sorgfaltspflichten gewährt.
Zahlungsmittel für den bargeldlosen Zahlungsverkehr waren in den letzten Jahren aufgrund technologischer Innovationen erheblichen Veränderungen unterworfen: Beschränkten sich bargeldlose Zah-
5 Ist die Vertragspartei eine einfache Gesellschaft, so muss deren Kontrollinhaber nicht festgestellt werden; siehe hierzu und zu weiteren Ausnahmen von der Feststellungspflicht Art. 56 GwV-FINMA.