Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/5: Totalrevision der Geldwäschereiverordnung-FINMA, GwV-FINMA · 38 Seiten
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2.4 DUFI (5. Titel) – Identifizierung der Vertragspartei (Art. 3 GwG) (1. Kapitel)
2.4.1 Erforderliche Angaben (Art. 43)
Die Absätze 3 und 4 des vormaligen Art. 39 werden in einem umformulierten Abs. 3 zusammengeführt. Damit wird ermöglicht, dass analog der E-VSB 15 die Identität derjenigen Person, die im Namen der juristischen Person die Geschäftsbeziehung aufnimmt, auch mittels Echtheitsbestätigung der Unterschrift überprüft wird.
2.4.2 Juristische Personen, Personengesellschaften und Behörden (Art. 45)
Behörden können nicht gleich wie eine natürliche Person oder eine juristische Person identifiziert werden. Abs. 3 stellt klar, wie ein DUFI eine Behörde als Vertragspartei zu identifizieren hat.
Unter dem Begriff der schweizerischen Behörden sind der Bund, die Kantone und die politischen Gemeinden samt ihren Anstalten zu verstehen. Der ausländische Behördenbegriff bestimmt sich nach dem diesem jeweils zugrunde liegenden ausländischen Recht.
2.4.3 Echtheitsbestätigung (Art. 47)
Der neue Abs. 2 des vormaligen Art. 43 trägt der zunehmenden Digitalisierung Rechnung und ist als Alternative zur Erbringung einer echtheitsbestätigten Kopie zu betrachten.
2.4.4 Kassageschäfte (Art. 49)
Der in Abs. 1 Bst. b enthaltene Schwellenwert für Kassageschäfte von bisher CHF 25‘000.- wird nach unten, auf CHF 15‘000.- angepasst. Die Senkung resultiert aus der FATF-Empfehlung 10, welche einen Schwellenwert von USD/EUR 15‘000.- für gelegentliche Transaktionen (occasional transactions) vorsieht. Aufgrund der in den letzten Jahren erfolgten Wechselkursentwicklung des Schweizer Frankens gegenüber dem US-Dollar und dem Euro lässt sich der Schwellenwert von CHF 25‘000.- nicht mehr rechtfertigen. Entsprechend wird auch Art. 58 Abs. 1 Bst. b angepasst.
Mit der Aufnahme des Wortes „und“ in Abs. 3 Bst. b erfolgt eine Präzisierung der Bestimmung über nicht wiederaufladbare Datenträger im Bereich von elektronischen Zahlungsmitteln. Ein Verzicht auf die Identifizierung ist nur dann vorgesehen, wenn die Elemente von Bst. a, b und c kumulativ erfüllt sind. Dies entspricht der geltenden Praxis und ist darüber hinaus in der französischen Version der GwV-FINMA bereits in dieser Form so festgehalten (vormaliger Art. 45).