Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/5: Totalrevision der Geldwäschereiverordnung-FINMA, GwV-FINMA · 38 Seiten
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lungsmittel vor einigen Jahren noch auf Kredit- und kontogebundene Debitkarten, zählen heute auch Prepaidkarten und Zahlungsapplikationen auf mobilen Geräten wie Smartphones und Tablets, im Internet oder im öffentlichen Raum aufgestellten Automaten dazu. Mit der Entwicklung der im bargeldlosen Zahlungsverkehr eingesetzten Speichermedien haben sich zu einem beachtlichen Teil auch die Anbieter dieser Dienstleistungen, deren Absatzkanäle und insbesondere die Verwendungsmöglichkeiten verändert. Kreditkarten und kontogebundene Debitkarten wurden in der Vergangenheit mehrheitlich von Banken als Zusatzprodukte von bereits vorbestehenden Geschäftsbeziehungen vertrieben. Dabei konnte auf die Sorgfaltspflichten abgestellt werden, die bereits im Rahmen der Bankbeziehung wahrgenommen wurden. Mit dem Aufkommen von Prepaidkarten und Zahlungsapplikationen auf mobilen Endgeräten und im Internet haben sich auch Anbieter im Markt etabliert, die ihre Produkte unabhängig von vorbestehenden Bank- und anderen Finanzdienstleistungen anbieten und somit nicht mehr auf bereits wahrgenommene Sorgfaltspflichten abstellen können. Ausserdem werden solche Geschäftsbeziehungen in aller Regel nicht mehr basierend auf einem persönlichen Kontakt zwischen dem Finanzdienstleister und dem Kunden eingegangen, sondern auf dem Korrespondenzweg oder über das Internet. Und schliesslich eignen sich solche Produkte nicht mehr nur zum Bezahlen von Waren und Dienstleistungen, sondern auch für Zahlungen zwischen zwei oder mehreren (natürlichen) Personen (Peer-to-Peer; „P2P“).
Durch das Eingehen von Geschäftsbeziehungen auf dem Korrespondenzweg, die neuen Nutzungsmöglichkeiten wie Zahlungen unter Privaten, aber auch das Vorhandensein von Grundvoraussetzungen betreffend Paper Trail, Transaktionsüberwachung und Kundenprofil, haben sich die Geldwäschereirisiken der Zahlungsmittel für den bargeldlosen Zahlungsverkehr gegenüber den traditionellen Zahlungsmethoden mit Bargeld erheblich verschoben. Die Art des dabei eingesetzten Mediums wie Kredit- oder Debitkarte oder Zahlungsapplikationen auf mobilen Geräten oder im Internet spielen bei der Beurteilung der Geldwäschereirisiken hingegen keine Rolle.
Die in Art. 11 und 12 definierten Erleichterungen und Rahmenbedingungen sollen diesen Umständen Rechnung tragen und beziehen sich insbesondere auf Geschäftsbeziehungen, die auf dem Korrespondenzweg eingegangen werden.
2.1.3 Angabe bei Zahlungsaufträgen (Art. 10)
Art. 10 des Entwurfs regelt (wie bis anhin) die erforderlichen Angaben, die ein Finanzintermediär bei Zahlungsaufträgen anzugeben hat. Allerdings wiederfährt die Bestimmung einer nachfolgend umschriebenen inhaltlichen Erweiterung. Dies hat zur Folge, dass die Sachüberschrift angepasst wird und neu „Angaben bei Zahlungsaufträgen“ lautet.
Bislang muss ein Finanzintermediär bei Zahlungsaufträgen den Namen, die Kontonummer und die Adresse der auftraggebenden Vertragspartei angeben. Resultierend aus der FATF-Empfehlung 16 wird in Abs. 1 von Art. 10 nun grundsätzlich verlangt, dass der Finanzintermediär der auftraggebenden Vertragspartei bei (grenzüberschreitenden) Zahlungsaufträgen zusätzlich den Namen und die Kontonummer der begünstigten Person anzugeben hat. Liegt die Kontonummer der begünstigten Person nicht vor, so kann sie durch eine transaktionsbezogene Referenznummer ersetzt werden. Gemäss dem überarbeiteten Abs. 2 kann sich der Finanzintermediär der auftraggebenden Vertragspartei bei