Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/5: Totalrevision der Geldwäschereiverordnung-FINMA, GwV-FINMA · 38 Seiten
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Produkten oder Geschäftspraktiken, inkl. neuer Vertriebsmechanismen und (ii) aus der Verwendung von neuen oder weiterentwickelten Technologien sowohl für neue oder bestehende Produkte ergeben können. Die Risikobeurteilung und Einschätzung hat dabei vor der Lancierung eines neuen Produktes, einer neuen Geschäftspraktik oder dem Gebrauch einer neuen oder sich in Entwicklung befindenden neuen Technologie zu erfolgen. Im Rahmen des Risikomanagements ist der Finanzintermediär zudem dazu angehalten, die sich ergebenden Risiken angemessen zu erfassen, zu begrenzen und zu überwachen und ihnen mit darauf ausgerichteten internen Regeln und Prozessen zu begegnen.
2.1.12 Geldwäschereifachstelle (Art. 23)
Gemäss Art. 6 GwG wenden die Finanzintermediäre bei der Umsetzung des Geldwäschereigesetzes einen risikobasierten Ansatz an: Der Finanzintermediär ist verpflichtet, Art und Zweck der vom Vertragspartner gewünschten Geschäftsbeziehung zu identifizieren und den Umfang der einzuholenden Informationen nach dem Risiko auszurichten, das der Vertragspartner darstellt. Der Finanzintermediär teilt seine Kunden in mindestens zwei Kategorien ein, diejenige mit einem normalen Geldwäschereirisiko und diejenige mit einem erhöhten Risiko. Der Finanzintermediär definiert dabei die Kriterien für die Kategorisierung grundsätzlich selber. Eine Ausnahme bilden die ausländischen politisch exponierten Personen und die ausländischen Korrespondenzbanken, welche immer Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken darstellen (siehe Art. 13 Abs. 3).
Ausgangspunkt für die Festlegung von Risikokriterien und –kategorien ist eine Risikoanalyse, welche sämtliche Geldwäschereirisiken, denen der Finanzintermediär ausgesetzt ist, identifiziert, erfasst, analysiert und bemisst. Gestützt auf diese Erkenntnisse definiert er seine Massnahmen zur Bewirtschaftung, Steuerung, Kontrolle, Rapportierung und Überwachung dieser Risiken.
Bereits heute initiieren Finanzintermediäre ihren Geldwäscherei-Risikomanagementprozess mit periodischen und systematischen Analysen der Geldwäschereirisiken, denen sie ausgesetzt sind. Der nun in die GwV-FINMA aufgenommene Art. 23 Abs. 3 trägt diesem Umstand Rechnung.
Die Bestimmung sieht vor, dass ein Finanzintermediär unter Berücksichtigung seines Tätigkeitsgebietes und der Art geführter Geschäftsbeziehungen eine Risikoanalyse der damit verbundenen Geldwäscherei- und Terrorismusfinanzierungsrisiken erstellt. Als Hilfskriterien soll der Finanzintermediär insbesondere das Domizil der Zielkunden, die geografische Präsenz des Instituts, das Kundensegment und die angebotenen Produkte und Dienstleistungen beiziehen. Im Einzelnen:
1. Sitz oder Wohnsitz der Zielkunden: Kundschaft aus Ländern mit einer hohen Rate an Verbrechen
(bspw. Korruption, Drogenhandel, Menschenhandel) sowie Kunden aus sanktionierten Ländern sind für den Schweizer Finanzplatz als erhöhtes Risiko einzustufen. Bei ersterer Gruppierung resultiert die Einstufung daraus, dass die aus einem Verbrechen generierten Vermögenswerte typischerweise zur sicheren Verwahrung ausserhalb des Ursprungslandes platziert werden oder aber zur Verschleierung der Herkunft der Vermögenswerte über die Landesgrenzen hinweg verschoben werden. Ein stabiler und sicherer Finanzplatz, wie die Schweiz ihn bietet, ist für eine solche Kundschaft attraktiv. In Bezug auf die zweite Gruppierung hat ein Finanzintermediär darauf zu achten, dass mit bestimmten, namentlich genannten Personen oder Unternehmen keine Ge-