Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/5: Totalrevision der Geldwäschereiverordnung-FINMA, GwV-FINMA · 38 Seiten
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über die Zwischengesellschaften ausüben. Die Kontrolle über die zwischengeschalteten Gesellschaften liegt vor, wenn die im Hintergrund stehende natürliche Person diese tatsächlich beherrscht bzw. kontrolliert (indem sie z.B. die Unternehmenspolitik steuert und/oder die geschäftsführenden Organe benennen kann).
Abs. 4 schliesslich zeigt den Anwendungsbereich auf. Danach muss die Feststellung des Kontrollinhabers nach dem Kaskadenprinzip sowohl bei Aufnahme einer Geschäftsbeziehung als auch bei Kassageschäften und Geld- und Wertübertragungen gemäss Art. 49 und 50 erfolgen. Ferner ist die Feststellung des Kontrollinhabers zu wiederholen, wenn im Laufe der Geschäftsbeziehung Zweifel an der Korrektheit bzw. Aktualität der ursprünglichen Feststellung aufkommen (Art. 67 GwV-FINMA).
2.6.2 Erforderliche Angaben (Art. 55)
Gemäss Abs. 1 hat der DUFI den Namen und Vornamen, das Geburtsdatum, die Staatsangehörigkeit und die Wohnsitzadresse des Kontrollinhabers schriftlich zu bestätigen oder festzuhalten.
Zur Erfassung des Kontrollinhabers kommen zwei Alternativen zur Anwendung. Einerseits kann das von der SBVg neu geschaffene (Muster-)Formular E (im Anhang der VSB 15) oder ein vom DUFI selbst entwickeltes, inhaltlich gleichwertiges, Formular beigezogen werden. Andererseits kann der Kontrollinhaber auch mit einer schriftlichen Bestätigung des Vertragspartners festgehalten werden. Diese schriftliche Bestätigung kann mittels eines Handelsregisterauszugs erfolgen, aus dem die Namen der Kontrollinhaber ersichtlich sind, bspw. als Gesellschafter mit der Höhe ihrer Beteiligung (z.B. GmbH) oder als Geschäftsführer.
Das Formular E oder ein vom DUFI selbst entwickeltes, inhaltlich gleichwertiges, Formular darf vom DUFI oder einer Drittperson vorbereitet bzw. auf Anweisung des Vertragspartners ausgefüllt werden. Der Vertragspartner muss jedoch stets die Richtigkeit der Angaben auf dem Formular mit seiner Unterschrift bestätigen. Unterzeichnet werden kann das Formular vom Vertragspartner oder von einem von diesem Bevollmächtigten. Für juristische Personen ist das Formular durch Zeichnungsberechtigte oder durch einen Bevollmächtigten, dessen Vollmacht durch Zeichnungsberechtigte unterschrieben ist, zu unterzeichnen.
Absatz 2 regelt die Fallkonstellation eines Kontrollinhabers der aus einem Land kommt, in welchem Wohnsitzadressen nicht verwendet werden. Folglich kann der DUFI diese Daten weder erheben noch festhalten. Um klarzustellen, dass in solchen Fällen die GwV-FINMA nicht verletzt ist, wird der DUFI davon entbunden, diese Daten festzustellen. Er hat den Sachverhalt in einer Aktennotiz zu begründen.
2.6.3 Ausnahmen von der Feststellungspflicht (Art. 56)
Bst. a: Behörden: Bei Behörden muss der Durchgriff auf die dahinter stehenden Personen nicht gemacht werden. Dies gilt sowohl für eine Behörde als Vertragspartner wie auch als Kontrollinhaber. Unter dem Begriff der schweizerischen Behörden sind der Bund, die Kantone und die politischen Ge-