Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/5: Totalrevision der Geldwäschereiverordnung-FINMA, GwV-FINMA · 38 Seiten

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len muss. Da die Umsetzung der Feststellungspflicht bei operativ tätigen Personengesellschaften der Logik entsprechend eher vergleichbar ist mit derjenigen für operativ tätige juristische Personen als mit derjenigen für natürliche Personen und die Umsetzung gemäss den Regeln für letztere mit erheblichen praktischen Schwierigkeiten verbunden wäre, wird das Konzept des Kontrollinhabers auch auf operativ tätige Personengesellschaften angewendet. Dies steht auch im Einklang mit der FATF-Empfehlung 10 und 24, welche in Rz. 16 der Interpretativnote explizit auch other legal persons (z.B. partnerships) mitumfasst. Es sind deshalb keinerlei Gründe auszumachen, die der Anwendbarkeit auf Personengesellschaften entgegensprechen würden.

Aufgrund obiger Überlegungen wird das Konzept des Kontrollinhabers im Einklang mit dem Entwurf der VSB 15 auch auf Personengesellschaften (wie erwähnt mit Ausnahme der einfachen Gesellschaft) angewendet.

2.6.1 Grundsatz (Art. 54)

Abs. 1 bis 3 zeigen den Ablauf der Abklärungskaskade auf. Unter den Begriff des Kontrollinhabers fallen sämtliche nachfolgende Personen:

1. In einem ersten Schritt sind diejenigen natürlichen Personen festzustellen, welche mindestens 25

Prozent Stimm- oder Kapitalbeteiligung an der juristischen Person oder der Personengesellschaft halten. Dabei hat der Vertreter der juristischen Person oder der Personengesellschaft eine entsprechende schriftliche Erklärung gegenüber dem DUFI abzugeben. Grundlage für die Bestimmung der relevanten Beteiligung bildet bei Aktiengesellschaften das Aktienregister und bei den übrigen juristischen Personen sowie Personengesellschaften das entsprechende Gesellschaftsregister bzw. der Gesellschaftsvertrag.

2. Liegen keine massgebenden Stimm- oder Kapitalbeteiligungen vor und können entsprechend

keine Kontrollinhaber i.S. des Abs. 1 festgestellt werden, sind in einem zweiten Schritt die natürlichen Personen festzustellen, die auf andere erkennbare Weise die Kontrolle über die juristische Person oder Personengesellschaft ausüben. Erfasst werden soll der effektive Kontrollinhaber und nicht der treuhänderische Halter von Anteilen.

3. Können weder Personen nach Abs. 1 noch nach Abs. 2 festgestellt werden, so ist die Identität

des obersten Mitglieds des leitenden Organs festzustellen. Konkret bedeutet dies, dass eine Passkopie des CEO bzw. des Geschäftsführers eingeholt werden muss. Diese Person ist in der Regel am Unternehmen nicht „wirtschaftlich berechtigt“ im herkömmlichen Sinn. Es handelt sich hierbei deshalb um eine alternative Massnahme.

Das aufgezeigte Kaskadenprinzip gilt unabhängig davon, ob der Kontrollinhaber die Kontrolle direkt bzw. unmittelbar oder indirekt bzw. mittelbar ausübt: eine direkte Kontrolle liegt vor, wenn die Kontrollinhaber 25 Prozent oder mehr direkte Stimm- oder Kapitalbeteiligung innehaben oder die Gesellschaft auf andere erkennbare Weise direkt kontrollieren. Indirekt wird die Kontrolle zunächst durch andere juristische Personen ausgeübt, welche mindestens 25 Prozent der Stimm- oder Kapitalbeteiligung halten. In diesen Konstellationen wird ein Durchgriff durch die die unmittelbare Kontrolle ausübenden Gesellschaften auf die dahinter stehenden natürlichen Personen vorgenommen, welche die Kontrolle