Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/5: Totalrevision der Geldwäschereiverordnung-FINMA, GwV-FINMA · 38 Seiten
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mediär als Grundlage dafür dienen, ob und in welchem Rahmen er die Geschäftsbeziehung weiterführen kann.
Im Falle von Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 und 2 hat der Finanzintermediär keine Sperre der der Meldung zugrundeliegenden Vermögenswerte vorzunehmen. Dies ist der Fall, wenn er eine Meldung nach Art. 9 Abs. 1 Bst. a GwG gemacht hat und er innert der Frist von maximal zwanzig Arbeitstagen gemäss Art. 23 Abs. 5 GwG von der MROS entweder keine Rückmeldung erhält (Ziff. 1) oder aber eine Mitteilung erhält, wonach die Meldung nicht an eine Strafverfolgungsbehörde weitergeleitet wird (Ziff. 2). Im Falle von Abs. 1 Bst. a Ziff. 3 hat der Finanzintermediär innert spätestens zwanzig Arbeitstagen nach erfolgter Meldung gemäss Art. 9 Abs. 1 Bst. a GwG eine Mitteilung der MROS erhalten, wonach die Meldung an eine Strafverfolgungsbehörde weitergeleitet wurde. Als Folge sperrt der Finanzintermediär die der Meldung zugrunde liegenden Vermögenswerte. Trifft nun aber innert der Frist von fünf Werktagen gemäss Art. 10 Abs. 2 GwG ab dem Zeitpunkt, an dem die MROS dem Finanzintermediär die Weiterleitung der Meldung mitgeteilt hat, keine Verfügung der zuständigen Strafverfolgungsbehörde beim Finanzintermediär ein, so ist die Sperre nicht weiter aufrecht zu halten.
Abs. 1 Bst. b behandelt ausschliesslich die Meldungen nach Art. 9 Abs. 1 Bst. c GwG. Dabei handelt es sich um Daten über terroristische Aktivitäten gestützt auf die Resolution 1373 des UNO-Sicherheitsrates. Die Rückmeldefrist der MROS von zwanzig Werktagen gilt für diese Art von Meldung
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nicht (Umkehrschluss aus Art. 23 Abs. 5 GwG). Gemäss Art. 10 Abs. 1 GwG hat der Finanzintermediär die der Meldung zugrunde liegende Vermögenswerte unverzüglich nach der Meldung zu sperren. Die Sperre fällt dahin, wenn er innerhalb von maximal fünf Arbeitstagen seit der Meldung keine Verfügung von den Strafverfolgungsbehörden erhält.
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Abs. 1 Bst. c schliesslich behandelt den Fall der Melderechtsmeldung nach Art. 305 Abs. 2 StGB. Auch im Falle einer Melderechtsmeldung teilt die MROS dem Finanzintermediär in jedem Fall mit, ob sie die Meldung an die Strafverfolgungsbehörden weiterleitet oder nicht. An eine Frist ist sie jedoch nicht gebunden. Dennoch gilt es für den Finanzintermediär die Mitteilung der MROS abzuwarten. Im Falle einer Mitteilung der MROS, dass die Meldung an eine Strafverfolgungsbehörde weitergeleitet worden sei, muss der Finanzintermediär die der Meldung zugrunde liegenden Vermögenswerte sperren.
Der neu aufgenommene Abs. 2 steht in Zusammenhang mit den Neuerungen im GwG, die am 1. November 2013 in Kraft getreten sind. Seither verfügt die MROS über mehrere Möglichkeiten, zusätzliche Informationen für ihre Analyse einer eingegangenen Meldung zu erhalten. Gemäss Art. 11a und Art. 30 GwG kann die MROS nun sowohl den meldenden Finanzintermediär, einen dritten Finanzintermediär, der in die Transaktion involviert ist, wie auch ausländische Partnerstellen (sog. Financial Intelligence Units, FIU) angehen, um ihre Analyse zu vervollständigen. Die Anzeigeerstattung gegenüber den zuständigen Strafverfolgungsbehörden hat unter den Voraussetzungen von Art. 23 Abs. 4 GwG nach wie vor unverzüglich zu erfolgen. In gewissen Konstellationen – zu denken ist insbesondere an den Fall, wo die MROS Informationen von ausländischen Partnerstellen anfragt – ist es denkbar, dass die Anzeigeerstattung an die Strafverfolgungsbehörden zeitlich vor dem Erhalt von weiteren, beweiskräftigen Informationen durch die ausländische Partnerstelle erfolgt. Ergeht nun innerhalb der Frist von fünf Arbeitstagen keine Verfügung von Strafverfolgungsbehörden an den Finanzintermediär,