Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/5: Totalrevision der Geldwäschereiverordnung-FINMA, GwV-FINMA · 38 Seiten
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schäftsbeziehung unterhalten wird oder der Geldfluss in Zusammenhang mit bestimmten Transaktionen nicht zugelassen wird. Geschäftsbeziehungen mit von Sanktionen belegten natürlichen oder juristischen Personen sind gänzlich verboten. Und schliesslich können Sanktionen gegen bestimmte Länder und Regierungen Fragen hinsichtlich der Strafverfolgung in den betroffenen Ländern aufwerfen, womit ein besonderes Augenmerk auf einen allfälligen deliktischen Hintergrund dieser Vermögenswerte zu richten ist.
2. Geografische Präsenz des Instituts: Die Bestimmungen in Bezug auf die Geldwäschereipräventi-
on als auch die angewandte Sorgfalt bei deren Umsetzung weisen länderspezifisch teilweise erhebliche Unterschiede auf. Die Präsenz des Finanzintermediärs im Ausland und die damit verbundene Konfrontation mit einer ausländischen Rechtsordnung, welche allenfalls einen weniger hohen Standard verfolgt als die Schweiz, kann sich auf ein Institut risikoerhöhend auswirken. Es besteht bspw. die Gefahr, dass sich weniger weit gehende Vorgaben der ausländischen Unternehmenseinheit sowie von anderen Finanzinstituten in der jeweiligen Jurisdiktion risikoerhöhend auf die inländische Unternehmenseinheit bzw. die gesamte Gruppe auswirken.
3. Kundensegment: Eine Unterscheidung kann bspw. erfolgen hinsichtlich Privat- und Geschäfts-
kunden. Bei Privatkunden variiert das Risiko je nach Höhe der eingebrachten Vermögenswerte. Das Einbringen von grossen Beträgen ist für eine Person, welche die Absicht hegt, Geld zu waschen, ungleich attraktiver als die Stückelung in viele kleinere Beträge. Ausserdem können unrechtmässig erworbene Vermögenswerte in grossen, legitim erworbenen Vermögen besser verschleiert werden als in kleinen, legitim erworbenen Vermögen.
4. Angebotene Produkte und Dienstleistungen: Nicht alle Produkte eignen sich für Geldwäscherei
gleichermassen. Als Beispiel für ein grundsätzlich tiefes Risiko kann das Kreditgeschäft genannt werden. Hier wird der Kunde Zusatzprüfungen, u.a. in Bezug auf seine Bonität unterzogen. Im Interesse des Finanzintermediärs, welcher sich bezüglich Rückzahlung des Kredits eine gewisse Sicherheit verschaffen will, werden weitergehende Abklärungen getätigt. Dies zeitigt eine risikomindernde Wirkung. Als Beispiel für ein grundsätzlich hohes Risiko kann die Errichtung von Stiftungen, Sitzgesellschaften und Trusts mit Domizil in Offshore-Zentren sowie deren Kontoführung genannt werden. Solche Strukturen sind besonders geeignet, die Nachvollziehbarkeit der Herkunft von Vermögenswerten zu verschleiern. Die Gründe hierfür sind darin zu finden, dass die wirtschaftlich berechtigte Person an den Vermögenswerten nicht gegen aussen aufzutreten hat, die Errichtung zumeist unkompliziert, auf der ganzen Welt und vorzugsweise in Offshore-Domizilen möglich ist und durch die Gründung von mehreren Gesellschaften die schnelle und unkomplizierte Verschiebung auch von grossen Vermögenssummen über die Landesgrenzen hinweg möglich ist.
Durchzuführen und zu erstellen ist die Risikoanalyse von der Geldwäschereifachstelle. Der Umfang der Beurteilung richtet sich nach der Natur und Grösse des Finanzintermediärs. Die Risikoanalyse ist schriftlich festzuhalten, periodisch zu überprüfen und bei Bedarf anzupassen. Die Verabschiedung erfolgt durch den Verwaltungsrat oder das oberste Geschäftsführungsorgan, weil die Erkenntnisse der Risikoanalyse auch für die Risikopolitik und die Festlegung der strategischen Zielmärkte und Kundensegmente relevant ist.