Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/5: Totalrevision der Geldwäschereiverordnung-FINMA, GwV-FINMA · 38 Seiten

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den Angaben zur auftraggebenden Vertragspartei zwingend auch diejenigen zur begünstigten Person festzuhalten. Der vierte Themenbereich betrifft den Umgang mit und die Einhaltung von Sorgfaltspflichten bei neuen Zahlungsmethoden und virtuellen Währungen. Während bei den neuen Zahlungsmethoden insbesondere die Voraussetzungen für Erleichterungen bei den Sorgfaltspflichten bzw. für den Verzicht auf die Einhaltung von Sorgfaltspflichten im Vordergrund stehen, werden die für virtuelle Währungen einzuhaltenden Sorgfaltspflichten denjenigen für die Geld- und Wertübertragung gleichgestellt. Der fünfte Themenbereich betrifft die KAG-Institute und regelt für Fondsleitungen, KAG-Investmentgesellschaften und KAG-Vermögensverwalter die Sorgfaltspflichten sowie deren Erleichterungen. Beim sechsten Themenbereich werden den auf Gesetzesstufe erfolgten Änderungen im Meldewesen und den Kompetenzen der MROS Rechnung getragen. Der siebte Themenbereich setzt sich mit erweiterten Bestimmungen im Rahmen der organisatorischen Massnahmen auseinander. Einerseits wird dem Finanzintermediär die Pflicht auferlegt, seine Geschäftstätigkeit einer Analyse der damit verbundenen Geldwäschereirisiken zu unterwerfen sowie sich mit bevorstehenden neuen Technologien auseinander zu setzen. Andererseits soll auf Institutsbasis eine klare Aufgaben- und Kompetenzregelung zwischen der Geldwäschereifachstelle und den anderen mit der Wahrnehmung der Sorgfaltspflichten beauftragten Geschäftseinheiten niedergeschrieben werden. Des Weiteren werden die Anforderungen an die internen Weisungen erweitert. Im achten Themenbereich werden die bestehenden Bestimmungen hinsichtlich der Geld- und Wertübertragung für die DUFI erweitert. Unter dem neunten Themenbereich sind diverse Bestimmungen zusammengefasst, die einer Anpassung bedürfen.

2 Erläuterungen zu einzelnen Bestimmungen

Einleitend gilt es zu erwähnen, dass die Bezeichnung der GwV-FINMA geändert wird. Der Terminus „Verhinderung“ wird ersetzt durch den Begriff „Bekämpfung“, womit die Verordnung in ausgeschriebener Form lautet: „Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung“. Die Anpassung stützt sich auf die Terminologie des Gesetzestitels des GwG, dem „Bundesgesetz über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor“.

2.1 Allgemeine Bestimmungen (1. Titel)

2.1.1 Begriffe (Art. 2)

2.1.1.1 Politisch exponierte Personen (gelöscht)

Die bisher in Art. 2 Abs. 1 Bst. a GwV-FINMA enthaltene Begriffsdefinition der PEP ist neu auf Gesetzesstufe in Art. 2a GwG geregelt. Damit wird die einheitliche Handhabung der Kundenbeziehungen mit PEP durch alle Finanzintermediäre sichergestellt. Neben der unverändert geltenden Definition für ausländische PEP wurden die Kategorien der inländischen PEP, PEP bei zwischenstaatlichen Organi-