Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/5: Totalrevision der Geldwäschereiverordnung-FINMA, GwV-FINMA · 38 Seiten

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und Inhaber von Einzelunternehmen erforderlich waren: Name, Vorname, Geburtsdatum, Wohnsitzadresse und Staatsangehörigkeit.

2.7.4 Sitzgesellschaften (Art. 61)

Art. 61 Abs. 1 hält fest, dass ein DUFI, dem eine Sitzgesellschaft (nach der Definition von Art. 2 Bst. a) als Vertragspartei gegenübersteht, von Letzterer eine schriftliche Erklärung darüber einzuholen hat, wer die wirtschaftlich berechtigte natürliche Person ist.

In Abs. 2 wird mit der Verwendung des Begriffs „Anhaltspunkte“ klargestellt, dass aufgrund des Einzelfalls zu entscheiden ist, ob effektiv eine Sitzgesellschaft vorliegt oder nicht. Im Zweifelsfall ist vom Vorliegen einer Sitzgesellschaft auszugehen.

Art. 2 Bst. a Ziff. 1 und 2 besagt, dass einerseits (i) Gesellschaften, die die Wahrung der Interessen ihrer Mitglieder oder ihrer Begünstigten in gemeinsamer Selbsthilfe bezwecken oder politische, religiöse, wissenschaftliche, künstlerische, gemeinnützige, gesellige oder ähnliche Zwecke verfolgen sowie andererseits (ii) Holdinggesellschaften, nicht als Sitzgesellschaften gelten. Beide aufgezählten Gesellschaftsformen sind somit wie operativ tätige juristische Personen oder Personengesellschaften zu behandeln, deren Kontrollinhaber festgestellt werden muss. Insbesondere Gesellschaften oder Gemeinschaften mit ideellem oder gemeinnützigem Zweck geniessen in der Öffentlichkeit oft ein grosses Vertrauen und haben nicht selten Zugang zu beträchtlichen finanziellen Mitteln, die teilweise auch in bar oder in Fremdwährungen eingebracht werden. Insgesamt gelten sie als anfällig für Missbrauch zum Zwecke der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung, weshalb sich die vorgängig beschriebene Regelung rechtfertigt.

2.7.5 Personenverbindungen, Trusts und andere Vermögenseinheiten (Art. 62)

Der neue Abs. 3 bestimmt, dass ein DUFI, der in der Funktion als Trustee eine Geschäftsbeziehung eingeht oder eine Transaktion ausführt, sich der Vertragspartei gegenüber als solcher zu erkennen zu geben hat, wenn diese selbst ein Finanzintermediär ist. Adressat der Bestimmung ist folglich der Trustee in seiner Funktion als Finanzintermediär. Hintergrund der neuen Bestimmung liegt in der FATF-Empfehlung 25 (Transparency and beneficial ownership of legal arrangements). Übergeordnetes Ziel ist es, Transparenz bezüglich der Eigentumsverhältnisse bei Trusts herzustellen. Hierfür ist die Vertragspartei des Trustees, bspw. eine Bank, auf die Mitwirkung bzw. Offenlegung des Trustees angewiesen.

2.7.6 Spezialgesetzlich beaufsichtigter Finanzintermediär oder steuerbefreite Einrichtung der beruflichen Vorsorge als Vertragspartei (Art. 63)

Der neue Abs. 3 sieht eine Spezialregelung für Lebensversicherungen mit separater Konto/Depotführung vor. Im Rahmen dieser Konstellation und unter den alternativ genannten Voraussetzungen von Bst. a bis d, ist der Versicherungsnehmer und, falls abweichend vom Versicherungsneh-