Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/5: Totalrevision der Geldwäschereiverordnung-FINMA, GwV-FINMA · 38 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 27Fedlex · Erläuternder Bericht
15‘000.- den Zeichner identifizieren und den Kontrollinhaber bzw. die wirtschaftlich berechtigte Person feststellen müssen. Gleiches gilt für den Fall, wenn der Anleger direkt bei der Fondsleitung zeichnet.
Beizug der Depotbank für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten:
Die in Abs. 3 statuierte Regel trägt dem Grundsatz Rechnung, dass im KAG-Bereich die Depotbanken den direkten Kontakt zum Zeichner haben und nicht die Fondsleitungen bzw. die SICAV und SICAF. Sie sieht insbesondere eine Erleichterung bei der Dokumentationspflicht vor.
2.3.2 Vermögensverwalter von ausländischen kollektiven Kapitalanlagen (Art. 40)
Einleitend ist zu erwähnen, dass der Anwendungsbereich von Art. 40 nur Vermögensverwalter von ausländischen kollektiven Kapitalanlagen umfasst. Vermögensverwalter schweizerischer kollektiver Kapitalanlagen sind von der Einhaltung der formellen Sorgfaltspflichten, sprich der Identifizierung der Vertragspartei, der Feststellung des Kontrollinhabers und der wirtschaftlich berechtigten Person, nach GwG befreit, da das GwG-Risiko in Sachen Verwaltung von schweizerischen kollektiven Kapitalanlagen als niedrig betrachtet werden kann. Erstens ist Auftraggeber des Vermögensverwalters schweizerischer kollektiver Kapitalanlagen die Fondsleitung, d.h. ein prudentiell beaufsichtigter Finanzintermediär. Zweitens finden GwG-Kontrollen bezüglich Anteilsinhaber von Schweizer Fonds auf verschiedenen Ebenen (Fondsleitung, Depotbank, Hausbank des Anlegers und gegebenenfalls Vermögensverwalter des Anlegers) statt.
Gemäss Abs. 1 sind Vermögensverwalter von ausländischen kollektiven Kapitalanlagen von der Einhaltung der formellen Sorgfaltspflichten, sprich der Identifikation der Vertragspartei, der Feststellung des Kontrollinhabers und der wirtschaftlich berechtigten Person, befreit, wenn die ausländische kollektive Kapitalanlage bzw. deren Verwaltungsgesellschaft einer angemessenen prudentiellen Aufsicht und einer angemessenen Regelung in Bezug auf die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung untersteht. Das wäre zum Beispiel anwendbar für die Verwaltung von EU UCITS oder EU AIF. Der Vermögensverwalter ist auch befreit, wenn er nachweisen kann, dass ein anderer prudentiell beaufsichtigter Finanzintermediär angemessene GwG-Regeln anwendet. Dies könnte zum Beispiel der Fall sein, wenn eine prudentiell beaufsichtigte Bank der Custodian oder der Promotor eines Off-shore Fonds ist.
Die in Abs. 2 statuierte Regel ist die analoge Anwendung des Art. 39 Abs. 2 für Vermögensverwalter ausländischer kollektiver Kapitalanlagen, wonach diese unter den genannten Voraussetzungen den Kontrollinhaber bzw. die wirtschaftlich berechtigte Person nicht feststellen müssen.