Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/5: Totalrevision der Geldwäschereiverordnung-FINMA, GwV-FINMA · 38 Seiten

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mer, der effektive Prämienzahler als wirtschaftlich berechtigte Person festzustellen. Die Regelung findet sich auch im Entwurf der VSB 15 wieder.

2.7.7 Einfache Gesellschaften (Art. 65)

Gemäss dem neuen Artikel 65 kann der DUFI auf die Einholung einer Erklärung über die wirtschaftlich berechtigte Person verzichten, wenn an den Vermögenswerten eine einfache Gesellschaft wirtschaftlich berechtigt ist und die unter dieser Beziehung involvierten Vermögenswerte CHF 15‘000.- nicht übersteigen.

2.8 DUFI (5. Titel) - Erneute Identifizierung oder Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person (3. Kapitel)

Die Sachüberschriften von Art. 67 und 69 als auch verschiedene inhaltliche Bestimmungen der Art. 67 bis 69 erfahren aufgrund der Einführung des Konzeptes des Kontrollinhabers einer Ergänzung.

2.9 DUFI (5. Titel) - Geschäftsbeziehungen und Transaktionen mit erhöhten Risiken (4. Kapitel)

2.9.1 Geld- und Wertübertragung (Art. 71)

Der (gegenüber dem vormaligen Art. 61) neu eingeführte Abs. 1 des Entwurfs statuiert dem DUFI, der im Bereich Geld- und Wertübertragungsgeschäft tätig ist, die Pflicht, Kriterien zur Erkennung von Transaktionen mit erhöhten Risiken zu entwickeln. Die Bestimmung ist als Erweiterung des inhaltlich unveränderten neuen Abs. 2 (vormals Abs. 1) zu verstehen, wonach eine oder mehrere Transaktionen, die miteinander verbunden erscheinen, den Betrag von CHF 5‘000.- erreichen oder übersteigen, in jedem Fall als Transaktionen mit erhöhten Risiken gelten. Die bisherige Pauschalisierung und Abstellung einzig auf den betragsmässigen Schwellenwert soll nun durch weitere, vom DUFI aufzustellende, Kriterien ergänzt werden. Ein erhöhtes Risiko kann beispielhaft vorliegen bei Transaktionen von (i) Staatsbürgern von Risikoländern, (ii) Personen ohne festen Wohnsitz in der Schweiz, (iii) Personen ohne Erwerbstätigkeit deren Aufenthaltsstatus nicht dauerhaft ist, oder (iv) pauschalisiert bei Transaktionen, die in gewisse Länder ausgeführt werden sollen (z.B. aufgrund von Embargos oder aufgrund der allgemeinen Risikoklassifizierung des Landes). Zur Erkennung von Transaktionen mit erhöhten Risiken wird dem DUFI vorgeschrieben, ein informatikgestütztes System zu betreiben. Diese analog der Art. 14 und 20 ausgestaltete Pflicht bzw. Vorschrift rechtfertigt sich aufgrund des im Bereich Geld- und Wertübertragung erhöhten Geldwäscherei- und Terrorismusfinanzierungsrisikos und wiederspiegelt grösstenteils die gängige Praxis.

Der ebenfalls neu eingefügte Abs. 4 hält den DUFI dazu an, ein aktuelles Verzeichnis mit den von ihm beigezogenen Hilfspersonen und Agenten von Systembetreibern zu führen. Unter den Begriff Hilfspersonen fallen sämtliche Personen gemäss Art. 1 Abs. 2 Bst. f VBF. Bei Agenten von Systembetreibern handelt es sich um eigene Finanzintermediäre, welche ihre Dienstleistung zwar in eigenem Namen,