Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/5: Totalrevision der Geldwäschereiverordnung-FINMA, GwV-FINMA · 38 Seiten

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jedoch über die Plattform eines Dritten abwickeln. Auch diese Bestimmung, welche die FATF-Empfehlung 14 umsetzt, dürfte in inhaltlicher Sicht keine wesentlichen Änderungen für einen DUFI mit sich bringen. Die beim DUFI vorhandenen Daten unterstützen letztlich die FINMA bei der Kontrolle, dass eine Hilfsperson nur für einen einzigen bewilligten oder angeschlossenen Finanzintermediär tätig ist (Art. 1 Abs. 2 Bst. f Ziff. 5 VBF).

Zu erwähnen gilt es im Rahmen von Art. 71 zudem, dass der DUFI Art. 10 (Angaben bei Zahlungsaufträgen) einzuhalten hat. Bei Geld- und Wertübertragungen sind folglich nicht nur die erforderlichen Angaben zu der Auftrag gebenden Vertragspartei, sondern neu auch die erforderlichen Angaben zu der begünstigten Person anzugeben.

2.10 DUFI (5. Titel) - Dokumentationspflicht und Aufbewahrung der Belege (5. Kapitel)

In Art. 72 Abs. 1 Bst. f wird ergänzt, dass der DUFI nicht nur Kopien der Meldungen aufgrund der Meldepflicht nach Art. 9 Abs. 1 GwG aufbewahren muss, sondern auch dann, wenn er vom Melderecht

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nach Art. 305 Abs. 2 StGB Gebrauch macht.

2.11 Schluss- und Übergangsbestimmungen (6. Titel)

Im 6. Titel werden die Schluss- und Übergangsbestimmungen geregelt. Die Inkraftsetzung der neuen Verordnung wird die bestehende GwV-FINMA ersetzen.

2.12 Anhaltspunkte für Geldwäscherei (Anhang)

Der Anhang wird unter „III. Einzelne Anhaltspunkte“, „4. Andere“ durch einen zusätzlichen Anhaltspunkt (A35) erweitert. Damit wird der Bestimmung des neuen Art. 11a GwG Rechnung getragen, die seit dem 1. November 2013 in Kraft ist. Gemäss Art. 11a Abs. 2 GwG müssen Finanzintermediäre, welche nach der Analyse einer bei der MROS eingegangenen Verdachtsmeldung im Sinne von Art. 9

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GwG oder Art. 305 Abs. 2 StGB an einer gemeldeten Transaktion oder Geschäftsbeziehung beteiligt sind oder waren, der Meldestelle auf Aufforderung hin alle damit zusammenhängenden Informationen herausgeben, soweit sie bei ihnen vorhanden sind. Hierzu versendet die MROS das von ihr entworfene Formular „Aufforderung zur Herausgabe von Informationen nach Art. 11a Abs. 2 und 3 GwG“, verbunden mit einer Frist zur Einreichung der Unterlagen. Die Herausgabe der Informationen befreit nun aber den Finanzintermediär nicht von der Pflicht, die in Art. 6 Abs. 2 Bst. b GwG vorgeschriebenen Abklärungen über die Geschäftsbeziehungen vorzunehmen, die von einem solchen Begehren betroffen sind.

Liegen andere Hinweise vor, die hinsichtlich der betreffenden Geschäftsbeziehung(en) einen begründeten Verdacht aufkommen lassen, muss der Finanzintermediär nach Massgabe von Art. 9 GwG der MROS Meldung erstatten. Bei einem einfachen Verdacht kann der Finanzintermediär vom Melderecht

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nach Art. 305 Abs. 2 StGB Gebrauch machen.