Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/5: Totalrevision der Geldwäschereiverordnung-FINMA, GwV-FINMA · 38 Seiten

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2.1.9 Verantwortung des obersten Geschäftsführungsorgans (Art. 19)

Die ausgeweitete PEP-Definition macht eine Anpassung von Abs. 1 Bst. a erforderlich. Wie bis anhin soll das oberste Geschäftsführungsorgan oder mindestens eines seiner Mitglieder über die Aufnahme von Geschäftsbeziehungen mit ausländischen politisch exponierten Personen oder ihnen nahestehende Personen befinden. Im Falle von inländischen politisch exponierten Personen, solchen bei zwischenstaatlichen Organisationen oder solchen bei internationalen Sportverbänden, oder den Vorgenannten nahestehenden Personen, soll das oberste Geschäftsführungsorgan nur dann über die Aufnahme einer Geschäftsbeziehung befinden müssen, wenn mindestens ein weiteres Risikokriterium gemäss Art. 13 Abs. 1 hinzutritt, sprich wenn von einer Geschäftsbeziehung mit erhöhtem Risiko auszugehen ist bzw. eine solche vorliegt.

Darauf hinzuweisen bleibt, dass Finanzintermediäre mit einem sehr umfangreichen Vermögensverwaltungsgeschäft und mehrstufigen hierarchischen Strukturen gemäss dem unveränderten Abs. 2 diese Verantwortung der Leitung einer Unternehmenseinheit übertragen können.

2.1.10 Überwachung der Geschäftsbeziehungen und Transaktionen (Art. 20)

Die Umformulierung von Abs. 2 des vormaligen Art. 19 steht in Zusammenhang mit den in Art. 39 neu geregelten Erleichterungen für Fondsleitungen, KAG-Investmentgesellschaften und KAG-Vermögensverwalter (siehe hierzu Ziff. 2.3). Konkret befreit Abs. 2 Fondsleitungen, KAG-Investmentgesellschaften und KAG-Vermögensverwalter grundsätzlich von der Pflicht, ein informatikgestütztes System zur Überwachung von Transaktionen mit erhöhten Risiken zu betreiben. Es handelt sich folglich ebenfalls um eine Erleichterung für besagte Finanzintermediäre.

Die Erleichterung rechtfertigt sich aufgrund der Geschäftstätigkeit der KAG-Institute. Grundsätzlich führt ein KAG-Institut, im Gegensatz zu einer Bank, selbst kaum Transaktionen auf Anweisung von Anlegern eines Fonds durch. Dem Fondsprodukt inhärent sind die Fremdverwaltung und die damit einhergehende fehlende Einflussmöglichkeit des Anlegers (Art. 7 KAG bzw. Art. 5 KKV). Zudem fliessen die Gelder der Anleger beim An- und Verkauf von Fondsanteilen über die Depotbank des Fonds (Art. 73 KAG), welche ihrerseits in der Regel über ein informatikgestütztes Transaktionsmonitoringsystem verfügt.

Umgekehrt besagt die Erweiterung in Abs. 5, dass die FINMA neu auch von einer Fondsleitung, von KAG-Investmentgesellschaften und von KAG-Vermögensverwaltern die Einführung eines informatikgestützten Überwachungssystems verlangen kann, wenn dies zur wirksamen Überwachung notwendig ist. Dies war bisher nur für Versicherungseinrichtungen und DUFI vorgesehen.

2.1.11 Neue Produkte, Geschäftspraktiken und Technologien (Art. 22)

Die Anpassung von Art. 22 (vormaliger Art. 21) resultiert aus der FATF-Empfehlung 15 (new technologies). Der Finanzintermediär ist im Rahmen der Bestimmung angehalten, sich mit Geldwäscherei- und Terrorismusfinanzierungsrisiken auseinanderzusetzen, die sich (i) aus der Entwicklung von neuen