Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/5: Totalrevision der Geldwäschereiverordnung-FINMA, GwV-FINMA · 38 Seiten
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7. Der neu auf Gesetzesstufe verankerte, erweiterte Begriff der politisch exponierten Personen resul-
tiert in einer Streichung der Definition auf Verordnungsstufe sowie in einer Anpassung der Kriterien für Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken.
8. Die erforderlichen Angaben bei Zahlungsaufträgen erfahren eine Erweiterung. Neu sind bei
grenzüberschreitenden Zahlungsaufträgen vom Finanzintermediär zusätzlich zu den Angaben zur auftraggebenden Vertragspartei zwingend auch diejenigen zur begünstigten Person festzuhalten.
9. Die Anforderungen an die interne Organisation des Finanzintermediärs werden ausgebaut. Einer-
seits wird dem Finanzintermediär die Pflicht auferlegt, seine Geschäftstätigkeit einer Analyse der damit verbundenen Geldwäschereirisiken zu unterwerfen sowie sich mit bevorstehenden neuen Technologien auseinander zu setzen. Andererseits soll auf Institutsbasis eine klare Aufgaben- und Kompetenzregelung zwischen der Geldwäschereifachstelle und den anderen mit der Wahrnehmung der Sorgfaltspflichten beauftragten Geschäftseinheiten niedergeschrieben werden. Des Weiteren werden die Anforderungen an die internen Weisungen erweitert.