Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/51: Finanzmarktinfrastrukturverordnung-FINMA (FinfraV-FINMA) · 38 Seiten

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gewisse, spezifische Pflichten insbesondere betreffend Organisation und Handelstransparenz aufer-

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legt.

3.3 Handel mit Derivaten

In Anlehnung an internationale Standards wird mit dem FinfraG der (OTC-)Derivatehandel umfassend reguliert. Die neue Regulierung orientiert sich stark an der von EMIR.

Neu eingeführt werden eine Abrechnungspflicht über zentrale Gegenparteien und eine Risikominderungspflicht für Derivate, die nicht zentral abgerechnet werden, sowie eine Meldepflicht an Transaktionsregister. Zudem ist die Möglichkeit vorgesehen, auch eine Plattformhandelspflicht einzuführen, wenn zukünftige, regulatorische Entwicklungen dies erforderlich erscheinen lassen.

Im Gegensatz zur EU werden im FinfraG kleine Finanzielle Gegenparteien weitgehend von den Pflichten betreffend den Derivatehandel ausgenommen. In der Botschaft zum FinfraG wird die Ausnahme damit begründet, dass so dem Verhältnismässigkeitsprinzip in Bezug auf die zahlreichen kleinen und

3 kleinsten Banken, Versicherungsunternehmen und Pensionskassen Rechnung getragen werde. De-

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ren Derivatehandelstätigkeit stelle schon vom Umfang her kein Systemrisiko dar.

4 Rechtlicher Rahmen der FinfraV-FINMA

Gemäss Art. 7 Abs. 1 Bst. a FINMAG reguliert die FINMA durch Verordnungen, wo dies in der Finanzmarktgesetzgebung vorgesehen ist. Die Kompetenzen zum Erlass der Ausführungsbestimmungen werden nach FinfraG zum Teil an den Bundesrat, zum Teil direkt an die FINMA delegiert.

Zu beachten ist schliesslich, dass sich Delegationen von Rechtssetzungskompetenzen nicht nur aus dem FinfraG direkt, sondern auch aus der Bundesratsverordnung (FinfraV) ergeben. Diese Delegationen hat die FINMA beim Erlass der FinfraV-FINMA ebenfalls zu berücksichtigen.

5 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen

Direkte Delegationen bestehen für die Konkretisierung der Meldepflichten für den Effektenhandel und das Offenlegungs- und Übernahmerecht. Hier werden die bereits bestehenden Bestimmungen der BEHV-FINMA teilweise angepasst, teilweise unverändert übernommen. Neu geregelt wird die an die FINMA delegierte Festlegung der abrechnungspflichtigen Derivate.

2 Erläuternder Bericht EFD zur Vernehmlassungsvorlage FinfraG, S. 3. 3 Botschaft vom 3. September 2014 zum Finanzmarktinfrastrukturgesetz (FinfraG), BBl. 2014 7483, hier 7511. 4 Erläuternder Bericht EFD zur Vernehmlassungsvorlage FinfraG, S. 29.