Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/51: Finanzmarktinfrastrukturverordnung-FINMA (FinfraV-FINMA) · 38 Seiten
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Kernpunkte
Das Finanzmarktinfrastrukturgesetz (FinfraG) delegiert Regelungskompetenzen direkt an die FINMA. Direkte Delegationen bestehen für die Konkretisierung der Meldepflichten für den Effektenhandel und das Offenlegungs- und Übernahmerecht. Hier werden die bereits bestehenden Bestimmungen der BEHV-FINMA teilweise angepasst oder teilweise unverändert übernommen. Neu geregelt wird die an die FINMA delegierte Festlegung der abrechnungspflichtigen Derivate.
1. Meldepflicht Effektenhandel: Die börsengesetzliche Meldepflicht der Effektenhändler für Ge-
schäfte mit Effekten, die an einer schweizerischen Börse zum Handel zugelassen sind, wird im FinfraG für Teilnehmer an Handelsplätzen übernommen. Der Begriff Handelsplätze umfasst gemäss dem FinfraG neu sowohl Börsen als auch multilaterale Handelssysteme. Im Verordnungsentwurf des Bundesrats zum FinfraG (FinfraV) wird die aktuell geltende Meldepflicht von Effekten auf Geschäfte mit Finanzinstrumenten ausgedehnt. Der Meldepflicht unterliegen neu auch Finanzinstrumente mit an einem schweizerischen Handelsplatz zum Handel zugelassenen Effekten als Basiswerte. Die bisher in der Börsenverordnung-FINMA (BEHV-FINMA) geregelte Meldepflicht wird entsprechend angepasst und in die neuen Verordnungen überführt: Die FinfraV regelt die Bestimmungen zu den Ausnahmen von der Meldepflicht, die übrigen, geringfügig angepassten Bestimmungen werden in der FinfraV-FINMA übernommen.
2. Handel mit Derivaten: Dieser Bereich wird mit dem FinfraG neu gesetzlich geregelt. Die FINMA
hat dabei die Aufgabe zu regeln welche Derivate, die nicht an Handelsplätzen gehandelt werden (OTC-Derivate), einer Pflicht zur Abrechnung über eine zentrale Gegenpartei unterliegen sollen. Sie tut das grundsätzlich im Rahmen der Bewilligung schweizerischer bzw. der Anerkennung ausländischer zentraler Gegenparteien. Dabei bestimmt die FINMA von den Derivaten, die über diese zentralen Gegenparteien abgerechnet werden können, jene, die künftig einer Abrechnungspflicht unterliegen. Sie richtet sich hierbei nach den anerkannten internationalen Standards.
3. Offenlegungs- und Übernahmerecht: Hier werden im Wesentlichen die Anpassungen auf Ge-
setzesstufe nachvollzogen. Zudem sind die historisch gewachsenen Verordnungsbestimmungen gestrafft und vereinfacht sowie der Begriff des Beteiligungsderivats klarer gefasst worden.