Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/51: Finanzmarktinfrastrukturverordnung-FINMA (FinfraV-FINMA) · 38 Seiten

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Im Rahmen der Anerkennung von ausländischen zentralen Gegenparteien nach Art. 60 FinfraG bestimmt die FINMA, ebenfalls unter den bei der entsprechenden zentralen Gegenpartei abgerechneten Derivaten jene, die abrechnungspflichtig sind. Auch hier sind die Kriterien nach Art. 101 Abs. 1 FinfraG massgebend für die Bestimmung der Abrechnungspflicht. Die FINMA berücksichtigt dabei die internationalen Standards (Art. 7 Abs. 1) und kann dabei auf die von der jeweiligen ausländischen Aufsichtsbehörde für diese zentrale Gegenpartei als abrechnungspflichtig festgelegten Derivate abstellen. Als Massstab sollen die Abrechnungspflichten der Rechtsordnungen dienen, die für die Schweizer Marktteilnehmer von besonderer Relevanz sind. Das dürften in erster Linie die EU und die USA sein. Mit dieser Methode kann gewährleistet werden, dass die nach Schweizer Regeln abrechnungspflichtigen Derivate mit den international abrechnungspflichtigen Derivaten weitgehend deckungsgleich sind und zudem auch eine faktische Möglichkeit besteht, diese Derivate abzurechnen. Dabei handelt es sich nicht um einen Automatismus. Die FINMA kann die abrechnungspflichtigen Derivate letztlich selber unter Berücksichtigung der Kriterien gemäss Art. 101 Abs. 1 FinfraG festlegen und so auch die besonderen Eigenheiten des Schweizer Markts einbeziehen.

8.3.2.2 Bewilligung einer zentralen Gegenpartei (Art. 7 Abs. 1 und 3 FinfraV-FINMA)

Von der FINMA bewilligte zentrale Gegenparteien haben der FINMA, zum Zweck der Ermittlung der Abrechnungspflicht, die notwendigen Angaben mitzuteilen, die diese für die Beurteilung einer Abrechnungspflicht benötigt. Im Prinzip sind das die Informationen zu den Kriterien nach Art. 101 Abs. 1 FinfraG (Identifikation der der Kategorie von OTC-Derivaten, Belege für den Grad der Standardisierung der Vertragsbedingungen und operativen Prozesse, Daten zu Volumen und Liquidität, Belege für faire, zuverlässige und allgemein akzeptierte Preisbildungsinformationen sowie die angenommen Auswirkungen der Abrechnungspflicht auf die Preisbildungsinformationen). Ferner benötigt die FINMA zum Zweck der Bestimmung des Zeitpunkts der Einführung der betreffenden Abrechnungspflicht Informationen zum erwarteten Volumen der entsprechende Derivatekategorie im Fall der Abrechnungspflicht, den Nachweis, dass die zentrale Gegenpartei dieses Volumen unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben (insb. im Hinblick auf die organisatorischen Anforderungen nach Art. 8 FinfraG) abwickeln kann, sowie die Art und Anzahl der Gegenparteien, die das Derivat handeln oder voraussichtlich handeln werden.

Anschliessend bestimmt die FINMA für diese bewilligte zentrale Gegenpartei und ausgehend von den künftig abrechnungsfähigen Derivaten jene, die nach den Kriterien von Art. 101 Abs. 1 FinfraG der Abrechnungspflicht unterliegen. Sie kann die Einführung der Pflicht zeitlich staffeln (Art. 101 Abs. 2 FinfraG).

Da auch nach einer Bewilligung die Möglichkeit gegeben sein muss, dass künftige, neu von der zentralen Gegenpartei abgerechnete OTC-Derivate für abrechnungspflichtig erklärt oder Abrechnungspflichten aufgehoben werden können, ist die zentrale Gegenpartei verpflichtet, der FINMA entsprechende Änderungen der von ihr abgerechneten Derivatekategorien mitzuteilen (Art. 7 Abs. 2).