Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/51: Finanzmarktinfrastrukturverordnung-FINMA (FinfraV-FINMA) · 38 Seiten
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dem die entsprechenden Zahlungs- und Lieferverpflichtungen zu erfüllen sind, können bei Derivatkontrakten lange Zeiträume liegen. In diesem Zeitraum kann eine Handelspartei ausfallen, oder aus anderen Gründen am Erfüllungstag ihren Verpflichtungen nicht nachkommen. Der Ausfall von Lehman Brothers als Gegenpartei zahlreicher Derivatkontrakte hat die Gegenparteirisiken auch in systemischer Hinsicht aufgezeigt. Daraufhin wurden auf internationaler Ebene Grundlagen geschaffen, wonach Derivatetransaktionen vermehrt über zentrale Gegenparteien abgewickelt werden sollen.
Die entsprechenden internationalen Standards sehen aus diesem Grund insbesondere eine Pflicht zur Abrechnung von bestimmten OTC-Derivaten über zentrale Gegenparteien vor. Diese Pflicht bezweckt die Minderung des Systemrisikos. Dieses Ziel kann jedoch nur erreicht werden, wenn für die globalisierten Finanzmärkte ähnliche Kriterien für die Abrechnungspflicht zur Anwendung kommen. Basis dafür legte der G20-Beschluss von Pittsburgh vom 26. September 2009 und die in der Folge vom FSB ausgearbeiteten Standards. Darin werden die Grundprinzipien der zentralen Abrechnung von standardisierten OTC-Derivatkontrakten festgelegt. In der EU wurden diese internationalen Vorgaben im Rahmen von EMIR (vgl. dazu unten, 8.2) umgesetzt. Folgerichtig hat sich auch der Schweizer Gesetzgeber bei der Festsetzung der Kriterien für die Abrechnungspflicht im FinfraG eng an den internationalen Standards und insbesondere den einschlägigen Bestimmungen der EU orientiert.
8.2 Internationale Standards
8.2.1 Allgemein
Nachfolgend werden die Regelungen im Bereich der Abrechnungspflicht von OTC-Derivaten der beiden für die Schweiz bedeutenden Rechtsordnungen der EU und den USA kurz beleuchtet. Die Umsetzung der G20-Vereinbarung weist trotz vielen Gemeinsamkeiten auch gewisse Unterschiede auf, die aber prinzipiell auf die Festlegung der meldepflichtigen Derivatekategorien keinen unmittelbaren
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Einfluss haben dürften.
8.2.2 Regelung der Abrechnungspflicht in der EU
Aus dem Zweck der Minderung der Systemrisiken leitet die EU-Regelung die Kriterien zur Festlegung der Abrechnungspflicht her. Es sind das der Grad der Standardisierung der Vertragsbedingungen und der operativen Prozesse, das Volumen und die Liquidität sowie die Verfügbarkeit fairer, zuverlässiger und allgemein akzeptierter Preisbildungsinformationen(Art. 5[4] EMIR).
Diese Kriterien werden in der Verordnung (EU) Nr. 149/2013 weiter präzisiert. Auch die EU orientiert
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sich dabei an den einschlägigen, internationalen Standards. Bei der Standardisierung ist massge-
5 Die Hauptunterschiede der Umsetzung der Abrechnungspflicht zwischen den einzelnen Jurisdiktionen betreffen weniger die abrechnungspflichtigen Derivate sondern mehr die Gegenparteien, die der Abrechnungspflicht unterliegen. In der Schweiz sind alle „kleinen“ Gegenparteien (finanzielle und nicht finanzielle) von der Abrechnungspflicht befreit. In der EU hingegen nur die „kleinen nicht finanziellen“ Gegenparteien. In den USA wiederum können kleine finanzielle Gegenparteien im Einzelfall befreit werden. 6 Erwägung 2 Verordnung (EU) Nr. 149/2013.