Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/51: Finanzmarktinfrastrukturverordnung-FINMA (FinfraV-FINMA) · 38 Seiten

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sacht. Zu berücksichtigen ist damit, inwieweit grössere Transaktionen einen marktbestimmenden Einfluss haben können. Für das Volumen sollen Anzahl und Wert der Transaktionen bestimmend sein. Sowohl beim Kriterium der Liquidität wie auch des Volumens ist entscheiden, inwieweit die Stabilität auch im Krisenfall, z.B. beim Ausfall eines Teilnehmers einer zentralen Gegenpartei, noch gegeben ist.

c. Verfügbarkeit von Preisbildungsinformationen

Bei der Beurteilung der Verfügbarkeit fairer, zuverlässiger und allgemein akzeptierter Preisbildungsin-

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formationen in der jeweiligen Kategorie von OTC-Derivaten ist einerseits zu berücksichtigen, inwiefern die Informationen, die für die richtige Preisbildung der zu der betreffenden Kategorie von OTC-Derivaten gehörenden Kontrakte erforderlich sind, für die Marktteilnehmer ohne weiteres zu handelsüblichen Bedingungen verfügbar sind. Anderseits ist zu prüfen, ob diese Informationen auch noch verfügbar wären, für den Fall, dass eine Abrechnungspflicht bestehen würde.

d. Verbundene Gegenparteirisiken

Bei der Beurteilung der verbundenen Gegenparteirisiken ist zu berücksichtigen, inwiefern eine Vernetzung zwischen denjenigen Gegenparteien besteht, die die jeweiligen Kategorien von OTC-Derivaten nutzen und den voraussichtlichen Auswirkungen auf die Höhe des Gegenparteirisikos. Ein erhöhtes Systemrisiko kann sich insbesondere dadurch aufbauen, dass Gegenparteien bei grossen Abhängigkeiten untereinander ihren Zahlungs- und Lieferverpflichtungen aus den Verträgen nicht nachkommen können.

8.3.1.2 Festlegen abrechnungspflichtiger OTC-Derivatekategorien durch die FINMA (Art. 6 Abs. 1

FinfraV-FINMA)

Das FinfraG enthält, im Gegensatz zur Regelung gemäss EMIR (vgl. dazu oben, 8.2.2) keinen expliziten Top-down-Ansatz nach dem die FINMA eine oder mehre zentrale Gegenparteien dazu verpflichten kann, Kategorien von Derivaten abzurechnen, die zwar nach den Kriterien von Art. 101 Abs. 1 FinfraG abrechnungspflichtig sein sollten, für die jedoch noch keine zentrale Gegenpartei eine Bewilligung erhalten hat. Gleichwohl muss aus der gesetzlichen Systematik geschlossen werden, dass eine solche Möglichkeit auch nach FinfraG gegeben ist.

Insbesondere im Fall einer Gefährdung der Systemstabilität durch das Fehlen einer Abrechnungspflicht für eine bestimmte Derivatekategorie muss die Möglichkeit gegeben sein, ein Derivat für Ab-

20 Hierzu kann folgendes Negativbeispiel gemacht werden: Zinsswaps mit einem „bedingten Nominalwert” (“conditional notional amounts”) müssen wegen fehlender fairer, zuverlässiger und allgemein akzeptierter Preisbildungsinformationen nicht abgerechnet werden. „Conditional notional amount“ bedeutet, dass sich der Nominalwert eines Swaps über die Zeit ändern kann, basierend auf einer Bedingung, welche die beiden Vertragsparteien bei Abschluss des Kontrakts vereinbart haben. Dadurch ist der Nominalwert bei der Bewertung des Swaps eine „Unbekannte“ und kann sich bei Eintritt eines zukünftigen Ereignisses ändern. Solche „bedingten Nominalwerte“ bringen eine zusätzliche Komplexität bei der Bewertung und dem Risikomanagement von Derivatgeschäften ins Spiel.