Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/51: Finanzmarktinfrastrukturverordnung-FINMA (FinfraV-FINMA) · 38 Seiten

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1 Ausgangslage

Am 21. Juni 2015 hat das Parlament das FinfraG verabschiedet. Dieses tritt am 1. Januar 2016 in Kraft. Mit dem FinfraG wird eine einheitliche, an die Entwicklungen des Markts und an internationale Vorgaben angepasste Regulierung der Finanzmarktinfrastrukturen sowie der Pflichten der Marktteilnehmerinnen und -teilnehmer insbesondere beim Derivatehandel vorgenommen. Dadurch soll die

1 Stabilität und die Wettbewerbsfähigkeit des Finanzplatzes Schweiz nachhaltig gestärkt werden.

2 Inhalt FinfraG

2.1 Finanzmarktinfrastrukturen

Mit dem FinfraG wird in der Schweiz, in Anlehnung an internationale Standards, erstmals eine umfassende Regulierung von Finanzmarktinfrastrukturen geschaffen. Erfasst werden grundsätzlich alle Finanzmarktinfrastrukturen, über die Finanzinstrumente gehandelt, abgerechnet und abgewickelt werden können (Börsen und andere Handelssysteme, zentrale Gegenparteien, Zentralverwahrer, Zahlungssysteme und Transaktionsregister). Das FinfraG regelt Organisation und Betrieb sowie einheitliche allgemeine Bewilligungsvoraussetzungen und Pflichten, die von sämtlichen Finanzmarktinfrastrukturen einzuhalten sind.

Die bestehende Börsenregulierung im BEHG wird im Prinzip beibehalten und es wird am aktuellen Börsenbegriff festgehalten. Der Begriff der börsenähnlichen Einrichtung wird in Anlehnung an die EU-Regulierung (MiFID II und MiFIR) aufgegeben und durch die präziseren Konzepte des multilateralen Handelssystems sowie des organisierten Handelssystems ersetzt.

2.2 Handel mit Derivaten

Ein weiterer Bereich, der mit dem FinfraG regulatorisch erschlossen wird, ist der OTC-Derivatemarkt. Der Schweizer Rechtsrahmen bezüglich des OTC-Derivatehandels genügte den einschlägigen internationalen Standards nicht. In Anlehnung an internationale Standards (Financial Stability Board, FSB) und die EU-Regulierung (insb. EMIR) werden mit dem FinfraG zentrale Pflichten im Zusammenhang mit dem OTC-Derivatehandel eingeführt: Abrechnung über eine zentrale Gegenpartei, Meldepflicht an ein Transaktionsregister sowie Risikominderungspflichten für nicht zentral abgerechnete Derivate.

Standardisierte OTC-Derivatetransaktionen sollen – falls dafür geeignet – über Börsen oder gegebenenfalls auf geeigneten elektronischen Handelsplattformen gehandelt werden (Art. 112–115 FinfraG). Dies hat zum Ziel, die Vor- und Nachhandelstransparenz für Aufsichtsbehörden, für die Teilnehmer und die Öffentlichkeit zusätzlich verbessern. In der Schweiz wird aus Wettbewerbsgründen mit der Einführung der Pflicht zugewartet und deren Einführung auf die internationale Entwicklung (insbeson-

1 Erläuternder Bericht EFD zur Vernehmlassungsvorlage FinfraG, S. 2.