Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/51: Finanzmarktinfrastrukturverordnung-FINMA (FinfraV-FINMA) · 38 Seiten

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dere auf den Zeitplan zur Einführung der Plattformhandelspflicht in der EU) abgestimmt. Der Bundesrat wird die entsprechenden Bestimmungen des FinfraG erst in Kraft setzen, wenn dies nach der internationalen Entwicklung angezeigt ist. Damit sind auch die dafür notwendigen Ausführungsbestimmungen in der Kompetenz der FINMA erst zu einem späteren Zeitpunkt und unter Berücksichtigung der internationalen Vorgaben zu formulieren.

2.3 Marktverhaltensregeln

Die geltenden Bestimmungen über die Offenlegung von Beteiligungen (Art. 20 f. BEHG), die öffentlichen Kaufangebote (Art. 22 ff. BEHG) sowie über den Insiderhandel und die Marktmanipulation (Art. 33e f. BEHG) werden aus dem BEHG weitgehend unverändert ins FinfraG überführt.

3 Rechtsvergleich

3.1 Allgemeines

In rechtsvergleichender Hinsicht sind sowohl die Bestimmungen über Finanzmarktinfrastrukturen als auch jene über den Derivatehandel stark durch die EU-Regulierung geprägt. Im Vordergrund stehen die Regelwerke MiFID II, MiFIR und EMIR. Angleichungen an den Europäischen Rechtsrahmen drängen sich nebst generellen Kompatibilitätserwägungen auch deshalb auf, weil der Schweizer Finanz- und Derivatmarkt stark mit dem EU-Finanzmarkt verknüpft ist. Dabei stellt die EU-Regulierung vor dem Hintergrund der Marktzutrittsproblematik gewisse Äquivalenzanforderungen an regulatorische Rahmenbedingungen von Drittstaaten, so dass der schweizerische Rechtsrahmen entsprechend modifiziert werden muss.

3.2 Finanzmarktinfrastrukturen

Während das geltende Recht im BEHG nur Börsen und börsenähnliche Einrichtungen regelt, werden durch das FinfraG – in Anlehnung an das Recht der EU – neu sämtliche Finanzmarktinfrastrukturen erfasst und einer Bewilligungspflicht unterstellt.

In Anlehnung an MiFID II und MIFIR wird für Finanzmarktinfrastrukturen im Bereich Handel mit Effekten und Finanzinstrumenten eine Dreiteilung der Finanzmarktinfrastrukturen eingeführt, wonach Börsen, multilaterale und organisierte Handelssysteme unterschieden werden. Zudem erhalten zentrale Gegenparteien, Zentralverwahrer und Transaktionsregister ein eigenes Bewilligungskleid.

Anders als in der EU werden organisierte Handelssysteme nicht als eigenständige Finanzmarktinfrastrukturen erfasst. Ihr Betrieb bleibt aber den Banken, Effektenhändlern, Börsen und multilateralen Handelssystemen vorbehalten. Dem Betreiber eines organisierten Handelssystems werden dabei