Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/51: Finanzmarktinfrastrukturverordnung-FINMA (FinfraV-FINMA) · 38 Seiten

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10.2.8 Effektenleihe und vergleichbare Geschäfte (Art. 17 FinfraV-FINMA)

Durch die Einführung der Meldepflicht des zur Ausübung der Stimmrechte nach freiem Ermessen Berechtigten in Art. 120 Abs. 3 FinfraG werden die bisher in Art. 13 und 14 BEHV-FINMA statuierten Ausführungsbestimmungen zur Meldepflicht bei Nutzniessung und Effektenleihe und vergleichbaren Geschäften grossmehrheitlich obsolet: Meldepflichtig ist gemäss Art. 120 Abs. 1 FinfraG der wirtschaftlich Berechtigte. Überträgt dieser die Stimmrechte zur Ausübung nach freiem Ermessen auf einen Dritten, greift Art. 120 Abs. 3 FinfraG ungeachtet dessen, welches Rechtsgeschäft der Stimmrechtsübertragung zu Grunde liegt. Dies gilt auch, wenn im Rahmen eines Securities Lending das Eigentum an den Beteiligungspapieren übertragen wird. Da der Ausleiher einen Anspruch auf Rückübertragung der Beteiligungspapiere hat, trägt er weiterhin das wirtschaftliche Risiko und bleibt somit wirtschaftlich Berechtigter. Konkret bedeutet dies, dass die Begründung einer Nutzniessung, einer Effektenleihe oder eines vergleichbaren Geschäfts Meldepflichten auslösen können, soweit damit eine Übertragung der Stimmrechtsausübung nach freiem Ermessen einhergeht. Ist dies nicht der Fall, bleiben die genannten Vorgänge offenlegungsrechtlich selbst dann unerheblich, wenn es um Bestände von mehr als 3 Prozent der Stimmrechte geht, da der wirtschaftlich Berechtigte diesfalls die Hoheit über die Ausübung der Stimmrechte behält. Art. 13 und Art. 14 Abs. 1 bis 3 BEHV-FINMA werden daher nicht in die FinfraV-FINMA überführt.

Art. 14 Abs. 4 BEHV-FINMA enthält eine Ausnahme von der Meldepflicht für Leihgeschäfte und Geschäfte mit Rückkaufsverpflichtungen, die zum Zweck der Liquiditätsbewirtschaftung standardisiert über Handelsplattformen abgewickelt werden. Diese Ausnahme soll auch unter dem Regime von Art. 120 Abs. 3 FinfraG beibehalten werden und wird daher in Art. 17 überführt.

10.2.9 Kollektive Kapitalanlagen (Art. 18 FinfraV-FINMA)

Die Bestimmung wird materiell unverändert aus Art. 17 BEHV-FINMA übernommen. Die Anpassungen in Abs. 1 und Abs. 3 erfolgen aufgrund der Einführung von Art. 120 Abs. 3 FinfraG.

Der Anwendungsbereich der Bestimmung wird auf die Meldepflicht gemäss Art. 120 Abs. 1 FinfraG beschränkt. Abs. 1 definiert, dass bei genehmigten kollektiven Kapitalanlagen die Meldepflicht des wirtschaftlich Berechtigten wie bis anhin durch den Bewilligungsträger erfüllt wird. Wird die Stimmrechtsausübung vom Bewilligungsträger weiterdelegiert, trifft den Delegationsempfänger zusätzlich die Meldepflicht gemäss Art. 120 Abs. 3 FinfraG.

Abs. 3 legt fest, dass bei nicht zum Vertrieb genehmigten ausländischen kollektiven Kapitalanlagen die Fondsleitung oder die Gesellschaft die Meldepflicht erfüllen kann, sofern sie nicht von einem Konzern abhängig ist. Die Unabhängigkeit gilt unter geltendem Recht als gewährleistet, wenn die Fondsleitung oder die Gesellschaft die Stimmrechte der von ihr verwalteten Beteiligungspapiere nach freiem Ermessen ausüben kann. Der Begriff der Stimmrechtsausübung nach freiem Ermessen wird neu von Art. 120 Abs. 3 FinfraG belegt, weshalb er hier gestrichen wird. Inhaltlich erfolgt keine Änderung, da die Präzisierungen der Unabhängigkeit gemäss Bst. a und b unverändert bestehen bleiben.