Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/51: Finanzmarktinfrastrukturverordnung-FINMA (FinfraV-FINMA) · 38 Seiten
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In Abs. 3 werden die zur Meldung eines indirekten Erwerbs oder einer indirekten Veräusserung erforderlichen Angaben vereinfacht. Während Art. 21 Abs. 3 BEHV-FINMA im geltenden Recht die Angabe der gesamten Halterkette vom direkten Erwerber oder Veräusserer bis zum wirtschaftlich Berechtigten verlangt, müssen nach Abs. 3 nur noch das erste und das letzte Glied der Kette – der direkte Erwerber oder Veräusserer sowie der wirtschaftlich Berechtigte – offengelegt werden. Dies stellt insbesondere in Konzernverhältnissen eine Erleichterung dar, da Verschiebungen innerhalb von Gruppengesellschaften nur noch eine Meldepflicht auslösen, wenn sie diejenige Gesellschaft betreffen, die die Beteiligungspapiere direkt hält. Für die Meldepflichtigen wird hiermit erneut eine häufige Fehlerquelle eliminiert. Dies rechtfertigt den Verlust von Informationen, die für die Marktteilnehmer allenfalls wünschbar, für die Beurteilung der Kontrollverhältnisse bei einer Gesellschaft jedoch nicht zwingend notwendig sind.
10.2.13 Ergänzende Angaben (Art. 23 FinfraV-FINMA)
Anders als unter Art. 21 Abs. 1 Bst. f BEHV-FINMA gehört die Angabe der für eine Meldung zuständigen Kontaktperson neu nicht mehr zum Meldungsinhalt. Ähnlich wie bei der Adressangabe gemäss Art. 21 Abs. 1 Bst. e BEHV-FINMA (vgl. Erläuterung zu Art. 22 Abs. 1 Bst. e) kam es in der Praxis immer wieder zu Meldepflichtverletzungen infolge Nichtmeldung einer geänderten Kontaktperson. Da diese Information für den Markt praktisch bedeutungslos, für die Emittenten, die Offenlegungsstellen sowie die Aufsichtsbehörden jedoch wichtig ist, verlangt Art. 23 neu umfassende Angaben zur Kontaktperson, die auf den Meldeplattformen nicht mehr publiziert werden. Die Angabe der Kontaktperson ist somit nicht mehr Teil der Erfüllung der offenlegungsrechtlichen Meldepflicht.
10.2.14 Erfüllung der Meldepflicht (Art. 24 FinfraV-FINMA)
Zur Erfüllung der Meldepflicht gegenüber der Gesellschaft und der Offenlegungsstelle soll neu zwingend das von der jeweiligen Offenlegungsstelle zur Verfügung gestellte Meldeformular verwendet werden. Dies dient der Vergleichbarkeit und der Kontinuität der Meldungen. Zudem wird sichergestellt, dass die Meldungen die erforderlichen Informationen enthalten.
10.2.15 Veröffentlichung (Art. 25 FinfraV-FINMA)
Nach geltendem Recht können die Offenlegungsstellen der Börsen darauf verzichten, eine elektronische Veröffentlichungsplattform zur Verfügung zu stellen. Diesfalls werden die Offenlegungsmeldungen im SHAB veröffentlicht (vgl. Art. 23 Abs. 2 und 3 BEHV-FINMA). Während die SIX Swiss Exchange eine eigene Veröffentlichungsplattform betreibt, wurden die Offenlegungsmeldungen für an der BX Berne eXchange kotierte Gesellschaften bislang im SHAB publiziert. Diese Lösung hat sich in der Praxis nur beschränkt bewährt. Zwar können die SHAB-Publikationen während drei Jahren unter www.shab.ch online abgerufen und für weitere zwei Jahre zurück telefonisch angefragt werden. Für Offenlegungsmeldungen, die mehr als fünf Jahre zurückliegen werden die Marktteilnehmer jedoch an die Schweizerische Nationalbibliothek verwiesen. Damit ist es insbesondere bei Gesellschaften mit über lange Zeit stabilem Aktionariat schwierig, sich ohne Weiteres ein aktuelles Bild über die Beteiligungsverhältnisse zu verschaffen. Ebenso ist es nur mit erheblichem Aufwand möglich, die Entwicklung einer bedeutenden Beteiligung über mehrere Jahre zurückzuverfolgen. Hinzu kommt, dass die