Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/51: Finanzmarktinfrastrukturverordnung-FINMA (FinfraV-FINMA) · 38 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 30Fedlex · Erläuternder Bericht
Demgegenüber sind börslich gehandelte Beteiligungsderivate mit Barausgleich aufgrund standardisierter Kontraktspezifikationen und der Anonymisierung der Gegenparteien durch die CCP kaum geeignet, dem Erwerber Zugang zu den unterliegenden Beteiligungspapieren zu verschaffen. Zur Entlastung der hauptsächlich in börslich gehandelte Beteiligungsderivate investierten Anleger stellt Abs. 3 neu die im Einzelfall widerlegbare Vermutung auf, dass börslich gehandelte Beteiligungsderivate, die einen Barausgleich vorsehen, im Ergebnis keine Stimmrechte vermitteln oder vermitteln können, solange die aus ihnen fliessenden Anrechte oder Anwartschaften zusammen mit den übrigen Erwerbspositionen gemäss Art. 14 Abs. 1 Bst. a den Stimmrechtsanteil von 15 Prozent nicht erreichen oder überschreiten. Dies hat zur Folge, dass meldepflichtige Investoren nicht mehr bei jeder Änderungsmeldung den aktuellen Stand der Beteiligungsderivate mit Barausgleich ermitteln müssen, wenn diese börslich gehandelt wurden und wenn die aus ihnen fliessenden Anrechte oder Anwartschaften zusammen mit den übrigen Erwerbspositionen nicht in die Nähe von 15 Prozent der Stimmrechte der Emittentin gelangen. Wird die Schwelle von 15 Prozent überschritten, fällt die Vermutung von Abs. 3 dahin und die ausserbörslich gehandelten Beteiligungsderivate werden gemäss Art. 15 Abs. 2 meldepflichtig.
Die Schwelle von 15 Prozent wurde in Anlehnung an den nicht überführten Art. 15 Abs. 2 BEHV-FINMA gewählt. Gemäss dieser Bestimmung wird nach geltendem Recht vermutet, dass Finanzinstrumente im Hinblick auf ein öffentliches Kaufangebot erworben, veräussert oder eingeräumt werden, wenn die aus ihnen fliessenden Anrechte oder Anwartschaften mit den übrigen Erwerbspositionen einen Stimmrechtsanteil von 15 Prozent übersteigen. Hinsichtlich der börslich gehandelten Beteiligungsderivate mit Barausgleich gemäss Abs. 3 wird die entgegengesetzte Perspektive eingenommen, indem vermutet wird, dass die Beteiligungsderivate mit Barausgleich solange keine Stimmrechte vermitteln, bis sie zusammen mit den Erwerbspositionen gemäss Art. 14 Abs. 1 Bst. a einen Stimmrechtsanteil erreichen, dessen Höhe das rein finanzielle Interesse an der fraglichen Emittentin nicht mehr plausibel erscheinen lässt.
Abs. 4 entspricht dem bisherigen Art. 15 Abs. 3 BEHV-FINMA. Der Verfall von Finanzinstrumenten ist als Unterkategorie der Nichtausübung von dieser Bestimmung ebenfalls erfasst.
10.2.7 Weitere zu meldende Tatbestände (Art. 16 FinfraV-FINMA)
Zur Vereinfachung der Offenlegungsmeldungen wird fortan auf die Offenlegung der Beziehungen zwischen direkt und indirekt erwerbenden sowie wirtschaftlich berechtigten Personen verzichtet. Zukünftig sind nur noch der direkte Halter sowie der wirtschaftlich Berechtigte offenzulegen, die Halterkette entfällt. Art. 16 Abs. 1 Bst. b BEHV-FINMA wird demzufolge nicht in die FinfraV-FINMA überführt, so dass Art. 16 Abs. 1 redaktionell vereinfacht werden kann. Vgl. dazu auch die Erläuterung zu Art. 22 Abs. 3.
Im geltenden Recht wird die Pflicht zur Meldung von Änderungen bereits gemeldeter Angaben unter dem Titel „Inhalt der Meldung“ in Art. 21 Abs. 4 BEHV-FINMA geregelt. Da es sich hierbei jedoch um die Beschreibung eines meldepflichtigen Tatbestands handelt, wird diese Verpflichtung aus systematischen Gründen in Art. 16 überführt. Eine materielle Änderung findet nicht statt.