Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/51: Finanzmarktinfrastrukturverordnung-FINMA (FinfraV-FINMA) · 38 Seiten
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stehenden wirtschaftlich Berechtigten vorgesehen. Eine standardisierte Referenz als Identifizierungsmerkmal ist neu Teil der Meldung. Nicht notwendig ist, dass die wirtschaftlich Berechtigten der gemeldeten Geschäfte unmittelbar genannt werden. Die vollständige Identifizierungsmöglichkeit auf Teilnehmerebene muss jedoch jederzeit gegeben sein. Die entsprechende Neuerung auf Stufe Bundesratsverordnung wurde in Art. 3 Bst. k nachvollzogen und kann, bei Bedarf, im FINMA-Rundschreiben 2008/11 „Meldepflicht Effektengeschäfte“ detaillierter dargestellt werden.
7.6 Meldefrist (Art. 4 FinfraV-FINMA)
Die Meldefrist wird grundsätzlich gleich geregelt wie nach geltendem Art. 5 BEHV-FINMA – massgebend sind die Reglemente der Handelsplätze.
Handelt es sich um den Abschluss eines Geschäfts über eine an einem Handelsplatz (Art. 26 FinfraG) gehandelten Effekte, so ist die Meldung beim entsprechenden Handelsplatz zu machen.
7.7 Adressat der Meldung (Art. 5 FinfraV-FINMA)
Die Bestimmung über den Adressat der Meldung folgt dem geltenden Art. 6 BEHV-FINMA. Zu beachten sind einige terminologische Anpassungen (zum Bsp. „Handelsplatz“ statt „Börse“ in Art. 5) sowie die geänderte Nummerierung der Absätze aufgrund des neu eigefügten Abs. 3.
Neu ist Abs. 3. Dieser regelt den Adressaten der Meldung bei Abschlüssen in Finanzinstrumenten, deren Basiswert eine an einem schweizerischen Handelsplatz zum Handel zugelassene Effekte ist. Der Adressat richtet sich entsprechend nach dem Ort der Handelszulassung des Basiswerts des Finanzinstruments: Gemeldet werden muss am schweizerischen Handelsplatz, wo die entsprechende Effekte zum Handel zugelassen ist. Im Fall von mehreren Effekten als Basiswert, kann wahlweise an den Handelsplatz gemeldet werden, an dem einer dieser Basiswerte zum Handel zugelassen ist. Ob und wo das Finanzinstrument selber gehandelt wird, ist für die Meldemodalitäten grundsätzlich nicht von Belang.
8 Abzurechnende OTC-Derivatgeschäfte (Art. 6–7 FinfraV-FINMA)
8.1 Ausgangslage
Das FinfraG führt eine Abrechnungspflicht für OTC-Derivate ein. Die Abrechnung wird unter Einsatz von zentralen Gegenparteien durchgeführt.
Die zentrale Gegenpartei tritt, gegen eine Gebühr, als Vertragspartei zum Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses zwischen Verkäufer und Käufer. Die Vertragsbeziehung zwischen Verkäufer und Käufer erfolgt durch zwei Verträge mit der zentralen Gegenpartei. Die zentrale Gegenpartei übernimmt dabei die eingegangenen Verpflichtungen und garantiert deren Erfüllung, womit sie einen wichtigen Beitrag zur Reduktion des Gegenparteirisikos leistet: Zwischen dem Handelsabschluss und dem Zeitpunkt, an