Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/51: Finanzmarktinfrastrukturverordnung-FINMA (FinfraV-FINMA) · 38 Seiten
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rechnungspflichtig zu erklären, das faktisch noch von keiner zentralen Gegenpartei abgerechnet wird. Das muss auch die Pflicht der beteiligten zentralen Gegenparteien zur Abrechnung dieser Derivatekategorie beinhalten.
8.3.1.3 FINMA-Register und Prozess der Aufnahme neuer Derivate (Art. 6 Abs. 1 FinfraV-FINMA)
a. FINMA Register
Die abrechnungspflichtigen Derivate werden in einem Register veröffentlicht (Art. 6 Abs. 1). Die FINMA wird dieses Register der abrechnungspflichtigen Derivate in einem neuen Rundschreiben führen. Der Detaillierungsgrad der Informationen des FINMA-Registers orientiert sich dabei an der Um-
21 setzung anderer Aufsichtsbehörden im Ausland, insb. jener des öffentlichen Registers der ESMA .
b. Prozess der Aufnahme von abrechnungspflichtigen Derivaten in das FINMA-Register
Die FINMA wird das eigene Register der abrechnungspflichtigen Derivate aktualisieren, wenn der Anerkennungsprozess einer ausländischen zentralen Gegenpartei durch die FINMA abgeschlossen wurde und die FINMA die an dieser zentralen Gegenpartei abrechnungspflichtigen Derivate bestimmt hat. Weitere Aktualisierungen haben etwa zu erfolgen, wenn die ESMA resp. die CFTF (oder andere relevante Aufsichtsbehörden) ihre jeweiligen Register der abrechnungspflichtigen Derivate erweitern und in diesen Registern abrechnungspflichtige Derivate von zentralen Gegenparteien, die in der Schweiz anerkannt sind, aufgeführt werden. Dann muss in der Folge auch entschieden werden, ob die von den ausländischen Behörden neu als abrechnungspflichtig bestimmten Derivate in der Schweiz ebenfalls dieser Pflicht unterstellt werden sollen. Dasselbe gilt, wenn im Ausland für bisher abrechnungspflichtige Derivate die Abrechnungspflicht erlischt.
Eine öffentliche Anhörung erfolgt bei wesentlichen Änderungen des betreffenden Rundschreibens bzw. des Registers. So etwa, wenn neue, abrechnungspflichtige Derivatekategorien aufgenommen werden.
8.3.2 Festlegen abrechnungspflichtiger OTC-Derivatekategorien im Rahmen der Bewilligung oder Anerkennung zentraler Gegenparteien (Art. 7 FinfraV-FINMA)
8.3.2.1 Grundsatz (Art. 7 Abs. 1 FinfraV-FINMA)
Der Schweizer Ansatz knüpft, wie der Bottom-up-Ansatz in der EU, an der Bewilligung oder Anerkennung einer zentralen Gegenpartei an. Wird eine inländische zentrale Gegenpartei bewilligt oder eine ausländische zentrale Gegenpartei anerkannt, soll für die Abrechnungspflicht auf die über diese zentralen Gegenparteien bereits abrechnungsfähigen Derivate abgestellt werden. Diese werden der Abrechnungspflicht unterstellt, wenn sie die Kriterien nach Art. 101 Abs. 1 FinfraG erfüllen, d.h. insbesondere eine entsprechende Standardisierung aufweisen.
21 http://www.esma.europa.eu/system/files/public_register_for_the_clearing_obligation_under_emir.pdf.