Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/51: Finanzmarktinfrastrukturverordnung-FINMA (FinfraV-FINMA) · 38 Seiten
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Aufzeichnungs- und Meldepflicht im Effektenhandel (siehe unten 6 und 7): In der Verordnung
des Bundesrats wird die heute geltende Meldepflicht von Effekten auf Geschäfte mit Finanzinstrumenten, d.h. nicht vereinheitlichte und zum massenweisen Handel geeignete Wertpapiere, ausgedehnt, deren Basiswerte an Handelsplätzen gehandelte Effekten sind. Ferner werden die Ausnahmen von der Meldepflicht neu in der Bundesratsverordnung und nicht mehr auf Stufe FINMA-Verordnung geregelt. Anzupassen ist auch der Begriff der Börse, da im Rahmen des FinfraG neu Handelsplätze generell geregelt sind, was multilaterale Handelssysteme mit einschliesst.
Handel mit Derivaten (siehe unten 8): Dieser Bereich wird mit dem FinfraG neu gesetzlich gere-
gelt. Die FINMA hat dabei die Aufgabe zu regeln, welche Derivate, die nicht an Handelsplätzen gehandelt werden (OTC-Derivate), einer Pflicht zur Abrechnung über eine zentrale Gegenpartei unterliegen sollen. Sie tut das im Rahmen der Bewilligung schweizerischer bzw. der Anerkennung ausländischer zentraler Gegenparteien. Dabei bestimmt die FINMA von den Derivaten, die über diese zentralen Gegenparteien abgerechnet werden können, jene, die künftig einer Abrechnungspflicht unterliegen. Sie richtet sich hierbei nach den anerkannten internationalen Standards.
Offenlegungs- und Übernahmerecht (siehe unten 10 und 11): Hier werden im Wesentlichen die
Anpassungen auf Gesetzesstufe nachvollzogen. Zudem sind die historisch gewachsenen Verordnungsbestimmungen gestrafft und vereinfacht sowie der Begriff des Beteiligungsderivats klarer gefasst worden.
Nachfolgend werden die einzelnen Bestimmungen erläutert.
6 Aufzeichnungspflicht (Art. 1 FinfraV-FINMA)
6.1 Ausgangslage
Die Aufzeichnungspflicht wird für die an einem Handelsplatz zugelassenen Teilnehmer neu in Art. 38 FinfraG geregelt. Für Effektenhändler, die nicht auch an einem Handelsplatz zugelassene Teilnehmer sind, gelten inhaltlich grundsätzlich dieselben Aufzeichnungspflichten nach Art. 15 Abs. 1 BEHG (Journalführungspflicht). Immerhin wird die Journalführungspflicht neu auf Finanzinstrumente ausgedehnt, die eine Effekte als Basiswert aufweisen. Diese Neuerung ist in Zusammenhang mit der analogen Ausdehnung der Meldepflicht auf entsprechende Finanzinstrumente mit Effektenbezug zu sehen (vgl. dazu unten 7).
Der im Prinzip identische Inhalt der Aufzeichnungspflichten für an einem Handelsplatz zugelassenen Teilnehmer einerseits und Effektenhändler andererseits rechtfertigt die Regelung der Ausführungsbestimmungen in einem Erlass. Weil der Gesetzgeber das BEHG und mit diesem die Bestimmungen der BEHV-FINMA durch das FINIG aufheben will, bietet sich eine gemeinsame Regelung in der FinfraV-FINMA an.