Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/51: Finanzmarktinfrastrukturverordnung-FINMA (FinfraV-FINMA) · 38 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 16Fedlex · Erläuternder Bericht

blich, dass für die Vertragsbedingungen der betreffenden Derivatekategorie branchenübliche Rechtsdokumente, unter anderem Rahmenvereinbarungen, Definitionen und Standardbedingungen vorliegen, in denen Gegenparteien üblicherweise ihre Vertragsvereinbarungen festhalten (Art. 7[1][a] Verordnung [EU] Nr. 149/2013). Hinsichtlich der operativen Prozesse für die betroffene Derivatekategorie ist zu berücksichtigen, ob automatische, allgemein anerkannte Nachhandelsprozesse bestehen (Art. 7[1][b] Verordnung [EU] Nr. 149/2013). In Bezug auf Volumen und Liquidität ist zu bedenken, ob hinsichtlich der betroffenen Derivatekategorie die Margen und Finanzierungsanforderungen der zentralen Gegenpartei über die eine Abrechnung erfolgt, in einem angemessenen Verhältnis zum Risiko stehen, das mit der Abrechnungspflicht gemindert werden soll. Weiter ist die langfristige Stabilität der Grösse und Tiefe des Markts in Bezug auf das Produkt zu berücksichtigen. Mit anderen Worten ist danach zu fragen, inwieweit grössere Transaktionen einen marktbestimmenden Einfluss haben können. Für das Volumen sollen Anzahl und Wert der Transaktionen bestimmend sein. Sowohl beim Kriterium der Liquidität als auch beim Kriterium des Volumens ist entscheidend, inwieweit die Stabilität im Krisenfall, z.B. beim Ausfall einer Gegenpartei, noch gegeben ist (Art. 7[2] Verordnung [EU] Nr. 149/2013). Schliesslich muss die Verfügbarkeit fairer, zuverlässiger und allgemein akzeptierter Preisbildungsinformationen für die betreffende Derivatekategorie gegeben sein. Das heisst, die regemässige Veröffentlichung von Quotierungs- oder Handelsschlusspreisen muss gewährleistet sein (Art. 7[3] Verordnung [EU] Nr. 149/2013).

EMIR sieht dabei zwei regulatorische Ansätze zur Festlegung der abrechnungspflichtigen OTC-Derivatekategorien vor: Einen sogenannten Bottom-up- und einen Top-down-Ansatz. Mit dem Bottomup-Ansatz werden die abrechnungspflichtigen Derivatekategorien danach festgelegt, welche Kategorien bereits durch bewilligte oder anerkannte zentrale Gegenparteien abgerechnet werden (Art. 5[3] EMIR). Die ESMA erklärt (pro Derivatekategorie) ausgehend von den abrechnungsfähigen Derivaten eine Teilmenge als abrechnungspflichtig, wenn sie den Kriterien für die Abrechnungspflicht nach Art. 5[4] EMIR entsprechen. Im Top-down-Ansatz ermittelt die ESMA von sich aus diejenigen Kategorien von Derivaten, die aus Finanzstabilitätsüberlegungen abrechnungspflichtig sein sollten, für die jedoch noch keine zentrale Gegenpartei eine Zulassung erhalten hat (Art. 5[3] EMIR).

Seit dem ersten Quartal 2014 hat die ESMA nach dem Bottom-up-Ansatz verschiedene OTC-

7

Derivatekategorien auf ihre Tauglichkeit zur Abrechnungspflicht untersucht (Zinsderivate , Kreditderi-

8 910

vate , Aktienderivate und FX-Derivate ) und der EU-Kommission als abrechnungspflichtig vorge-

11

schlagen. Die Einführung der Abrechnungspflicht erfolgt anschliessend zeitlich gestaffelt für die ver-

7 http://www.esma.europa.eu/system/files/esma-2014-1184_final_report_clearing_obligation_irs.pdf. 8 http://www.esma.europa.eu/system/files/2014-800.pdf. 9 http://www.esma.europa.eu/system/files/esma-2014-1184_final_report_clearing_obligation_irs.pdf. 10 http://www.esma.europa.eu/system/files/esma-2014-1185.pdf. 11 Formell benötigt es in der EU für die Festlegung der clearingpflichtigen Derivate jeweils einen Beschluss der EU-Kommission. In der Schweiz hat das Gesetz diese Kompetenz an die FINMA delegiert. In der EU werden die clearingpflichtigen Derivate zusätzlich in einem Register festgehalten, dass auf der Homepage der ESMA aufgeschaltet ist (https://www.esma.europa.eu/system/files/public_register_for_the_clearing_obligation_under_emir.pdf).